OGH 9ObA98/12w

OGH9ObA98/12w24.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** L*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner und Mag. Albert Reiterer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 18.889,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2012, GZ 12 Ra 36/12v-21, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Februar 2012, GZ 32 Cga 24/11m-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine Rechtsfrage dieser Qualität vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Der mit der vorliegenden Klage begehrten Abfertigung steht entgegen, dass ein Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 7 AngG nicht besteht, wenn der Angestellte kündigt. Dies wird vom Revisionswerber nicht in Frage gestellt, aber die Auffassung vertreten, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung nachträglich in eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses umgewandelt worden sei. Ob es sich aber bei der nach dem Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung getroffenen Vereinbarung, dass der Kläger noch einen Monat länger für die Beklagte arbeiten werde, um eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder um eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung handelte, hängt von der Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten ab. Mit den damit zusammenhängenden Erörterungen wird vom Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, hängen doch Fragen der Vertragsauslegung regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0044358 ua).

Der Oberste Gerichtshofs hat sich bereits wiederholt mit Konstellationen, in denen ein Arbeitnehmer vorweg sein Arbeitsverhältnis einseitig zu einem bestimmten Termin beendet und es in der Folge einvernehmlich zu einer Verschiebung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, befasst. Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es im Ergebnis entscheidend, ob der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien lediglich auf Abänderung des Endtermins der einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gerichtet ist oder auch eine Änderung des Auflösungsgrundes des durch die Kündigung bereits in das Auflösungsstadium versetzten Arbeitsverhältnisses eintreten soll (9 ObA 97/11x ua). Dabei ist zu beachten, dass nach Ausspruch der Kündigung zu einem bestimmten Termin diese grundsätzlich einseitig nicht mehr zurückgezogen werden kann. Im Ergebnis geht es daher darum, ob nach dem Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitnehmer zu einem bestimmten Termin die wechselseitigen Erklärungen der Parteien unter Beachtung der Interessenlage objektiv so zu verstehen sind, dass der Arbeitgeber sein Einverständnis zur einseitigen Beendigung zu einem späteren Termin erteilt oder ob die Auflösung überhaupt in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt werden soll (vgl 9 ObA 97/11x ua).

Letzteres war hier nach der übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen nicht der Fall. Der Kläger lehnte nach Ausspruch seiner Kündigung zum 30. 9. 2010 die Vorschläge von Beklagtenseite, ob er das mit der Kündigung „nicht bleiben lassen könnte“ bzw ob er nicht bis zum Jahresende bleiben könnte, dezidiert ab. Er war nur bereit, über den ursprünglichen Kündigungstermin hinaus noch einen Monat für die Beklagte zu arbeiten. Aufgrund dieser Bereitschaft versprach der Vorgesetzte des Klägers, sich dafür einzusetzen, dass sich die Beklagte „erkenntlich zeige“, was sich für den Kläger in einer zusätzlichen Prämie von 500 EUR niederschlug. Das alle Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigende rechtliche Resümee des Berufungsgerichts, dass hier bei einem grundsätzlichen Festhalten an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Klägers von einer bloßen Vereinbarung der Verschiebung des Kündigungstermins auszugehen sei, ist vertretbar. Der Vorwurf des Revisionswerbers, das Berufungsgericht wäre von der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, ist nicht begründet. Die in der Revision zitierten Entscheidungen (8 ObA 105/06h; 9 ObA 97/11x ua) belegen bloß die Abhängigkeit der Auslegung der Vereinbarung der Parteien von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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