Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptung, auf einem bestimmten Markt die „Nummer 1“ zu sein, wird in der Regel als Tatsachenbehauptung verstanden (4 Ob 402/85 = SZ 59/25 - Nummer 1 im Fensterbau; zuletzt etwa 4 Ob 245/07v = ÖBl 2008, 230 [Gamerith] - Die neue Nummer 1 der ÖAK). Sie ist als irreführende Geschäftspraktik zu werten, wenn der belangte Mitbewerber die damit behauptete Spitzenstellung nicht nachweisen kann (4 Ob 81/04x = ÖBl 2004, 267 - Nr 1 - Preise; RIS-Justiz RS0078519; zuletzt etwa 4 Ob 19/10p). Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts ist nicht von der Rechtsprechung gedeckt.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte allerdings nur behauptet, auf einem bestimmten Markt „zur Nummer 1 gewählt“ worden zu sein. Mit dieser Ankündigung wird ein Durchschnittsverbraucher die Vorstellung verbinden, dass die Wahl durch eine für den Markt repräsentative Gruppe erfolge. Da das nicht zutraf, lag insofern eine irreführende Geschäftspraktik vor. Der Unrechtsgehalt dieses Verhaltens ist aber durch das von den Vorinstanzen ohnehin erlassene Verbot zur Gänze abgedeckt.
Eine nach objektiven Kriterien bestehende Spitzenstellung (Alleinstellung) hat die Beklagte demgegenüber durch den Hinweis auf die „Wahl“ zur „Nummer 1“ nicht behauptet. Das Rekursgericht hat daher das auf das generelle Verbot einer solchen Behauptung gerichtete Mehrbegehren im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)