Rechtssatz
§ 812 ABGB ist ein verbliebener Rest der im früheren Recht vorgesehenen amtswegigen Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (so schon 4 Ob 510/83 ua).
4 Ob 589/83 | OGH | 18.10.1983 |
Veröff: JBl 1984,553 |
8 Ob 3/02b | OGH | 13.06.2002 |
Beisatz: Wird damit doch eine teilweise vom Gericht überwachte Verwaltung, die den Haftungsfonds für die Nachlassforderungen sichern soll, zur Verfügung gestellt. (T1); <br/>Beisatz: Alleine schon die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Gerichtes im Rahmen der Überwachung des Separationkurators rechtfertigt es, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Separationskurators auch amtswegig zu überprüfen. Dass die Bestellung selbst nur über Antrag zu erfolgen hat, ändert daran nichts. (T2) |
6 Ob 250/05s | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Dem Nachlassgläubiger steht ein Separationsanspruch betreffend Vermögenswerte, über die der Erblasser durch Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall verfügt hat nur dann zu, wenn der Vermächtnisnehmer oder Beschenkte zugleich auch Erbe ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00589_8300000_005
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