OGH 4Ob587/88; 2Ob70/19m (RS0033982)

OGH4Ob587/88; 2Ob70/19m28.5.2019

Rechtssatz

Nur dann, wenn (wegen schuldhafter Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit) an die Stelle eines Herausgabeanspruches eine Schadenersatzforderung in Geld tritt, verbietet § 1440 Satz 2 ABGB die Aufrechnung gegen den als Surrogat an die Stelle des Herausgabeanspruches tretenden Schadenersatzanspruch. Besteht aber ein Schadenersatzanspruch unabhängig von der Erfüllung eines Herausgabeanspruches, dann schließt § 1440 Satz 2 ABGB eine Aufrechnung nicht aus.

Normen

ABGB §1440 G

4 Ob 587/88OGH15.11.1988
2 Ob 70/19mOGH28.05.2019

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00587_8800000_001

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