Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 17.März 1993 nahm das Erstgericht die vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß § 367 Abs 3 StPO vorgenommene Hinterlegung des bis dahin gerichtlich beschlagnahmten Fahrzeuges Mercedes 300 E mit dem derzeitigen Kennzeichen MS-A 3 443 mit allem eingebauten Zubehör zu Gericht an und verständigte hievon die beiden Erlagsgegner, die im Strafverfahren auf Grund des von ihnen behaupteten Eigentumsrechtes erfolglos die Ausfolgung des Fahrzeuges begehrt hatten. Zum Verwahrer bestellte das Erstgericht den Gendarmerieposten Bad Radkersburg.
Nachdem dieser Gendarmerieposten mitgeteilt hatte, daß er das Fahrzeug nicht weiter verwahren könne, forderte das Erstgericht die beiden Erlagsgegner auf, binnen einem Monat einen Kostenvorschuß von 30.000 S für die weitere Verwahrung des Fahrzeuges einzuzahlen, widrigens das Fahrzeug gerichtlich versteigert und der dabei erzielte Betrag nach Abzug der Kosten weiter verwahrt würde.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß vorerst der Erleger für die Kosten des Erlages aufzukommen habe, könne hier nicht angewendet werden, weil das Fahrzeug nicht von einem Schuldner hinterlegt worden sei, der sich damit von einer Verbindlichkeit befreien will; vielmehr habe das Strafgericht in Befolgung einer gesetzlichen Vorschrift gehandelt. Der vom Verwahrschaftsgericht bestellte Verwahrer sei eine Art Streitverwahrer gemäß § 967 ABGB. Die Regel des § 259 Abs 4 EO sei hier auch nicht analog anwendbar. Mangels einer die vorläufige Zahlungspflicht des Erlegers normierenden Bestimmung erweise sich somit hier die Auferlegung eines Kostenvorschusses an die Erlagsgegner und Forderungsprätententen als zutreffend.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Ersterlagsgegners ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig:
Unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhinge, ist nämlich der Revisionsrekurs unter anderem "über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG).
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (NZ 1993, 36 uva; ähnlich zum inhaltsgleichen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO: Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 528 mwN aus der Rsp). Daß Verwahrungsgebühren, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens auflaufen, zu den Kosten zählen, unterliegt keinem Zweifel (3 Ob 40/77 zum Exekutionsverfahren; 3 Ob 512/91 zu einer Verwahrung nach § 1425 ABGB).
Auch der Ausspruch über den Kostenvorschuß ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (JBl 1959, 317 zur Aufforderung an den betreibenden Gläubiger, zur Deckung von Verwahrungsgebühren nach § 259 Abs 4 EO einen Vorschuß zu erlegen; 3 Ob 57, 58/84; vgl EvBl 1963/414; EvBl 1970/319 zu § 353 Abs 2 EO).
Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage kann daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
Der Revisionsrekurs war demnach zu zurückzuweisen.
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