OGH 4Ob569/95(4Ob570/95)

OGH4Ob569/95(4Ob570/95)10.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Walter A*****, vertreten durch Dr.Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Martha K*****, Hausfrau, und 2. Michael K*****, Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr.Karl Heinz Plankel und Dr.Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 36.028,72 (3 C 2145/92h) und S 18.627,36 (3 C 2146/92f) je sA, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 25. April 1995, GZ 2 R102/95-53, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 17.Jänner 1995, GZ 3 C 2145/92h-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Rechnung vom 24.Juni 1992 über S 52.740 verrechnete der Kläger dem (Zweit-)Beklagten Reparatur- und Wartungsarbeiten an dessen Klavier. Hierauf zahlte der (Zweit-)Beklagte S 20.000.

Mit einer weiteren Rechnung vom 24.Juni 1992 verrechnete der Kläger der (Erst-)Beklagten seine Leistungen im Zusammenhang mit der Fängerleiste des Klaviers in der Höhe von S 18.120.

Der Kläger begehrt vom (Zweit-)Beklagten allein zu 3 C 2145/92h den restlichen Reparaturbetrag von S 36.028,72 sA und von beiden Beklagten zu 3 C 2146/92f - unter Hinweis auf die Rechnung über die Fängerleiste - S 20.026,96.

Das Erstgericht gab - jeweils unter Abweisung des Mehrbegehrens - dem Klagebegehren zu 3 C 2145/92h mit S 30.724 sA und dem Begehren zu 3 C 2146/92f mit S 18.120 statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Beklagten ist - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig:

Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. (Die Ausnahmetatbestände des § 502 Abs 3 ZPO kommen hier nicht in Betracht.)

Hatte das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist dies nach ständiger Rechtsprechung für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (SZ 37/22; JBl 1980, 430; AnwBl 1991, 109 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 502). In jedem der beiden Rechtsstreitigkeiten lag aber der Entscheidungsgegenstand unter S 50.000.

Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf § 55 Abs 3 JN berufen. Danach ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, wenn nur ein Teil der Kapitalsforderung begehrt wird. Im vorliegenden Fall kann aber keine Rede davon sein, daß der Kläger jeweils nur einen Teil einer einheitlichen - S 50.000 übersteigenden - Forderung geltend gemacht hätte. Vielmehr hat er mit seinen beiden Klagen zwei verschiedene Forderungen geltend gemacht, nämlich die eine für (nicht näher bezeichnete) Reparatur- und Wartungsarbeiten und die andere für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Fängerleiste.

Kommt aber § 55 Abs 3 JN hier keinesfalls zum Tragen, braucht auch nicht erörtert zu werden, ob diese Bestimmung im Rahmen der Revisionsbeschränkungen überhaupt angewendet werden könnte (vgl dazu Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 55 JN und Kodek aaO Rz 1 zu § 502 mwN). In SZ 64/150 hat jedenfalls der Oberste Gerichtshof - mit ausführlicher Begründung - ausgesprochen, daß § 55 Abs 3 JN auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden sei, die Revision daher dann, wenn bloß eine Teilforderung von weniger als S 50.000 eingeklagt wurde, die offene Restforderung diesen Betrag aber übersteigt, die Revision unzulässig sei. Er hat damit die in der Entscheidung AnwBl 1991, 109 noch offen gelassene Frage beantwortet.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

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