Rechtssatz
Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben müsste.
9 ObA 73/95 | OGH | 12.07.1995 |
nur: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. (T1) |
3 Ob 185/08i | OGH | 19.11.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Leistungsklage über Unterhaltsanspruch und Feststellungsklage, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/170 |
3 Ob 138/18t | OGH | 21.09.2018 |
nur T1; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T4) |
1 Ob 227/22x | OGH | 22.11.2022 |
Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB00563_9400000_001
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