OGH 4Ob555/95(4Ob556/95)

OGH4Ob555/95(4Ob556/95)19.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Werner M*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Christian S*****, vertreten durch Dr.Werner Leimer und Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 58.000 (2 Cg 2600/93p) und S 630.000 (2 C 2734/93v), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16.Mai 1995, GZ 12 R 44/95-22, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 30. Jänner 1995, GZ 2 C 2600/93p-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Käufer im Zweifel damit rechnen kann, daß in dem ihm genannten Preis die Umsatzsteuer enthalten ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 48/30; SZ 60/50; RdW 1993, 39 ua).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Parteien zunächst einen Kaufpreis von S 600.000 vereinbart; in der Folge erklärte sich der Beklagte zur Zahlung von weiteren S 30.000 bereit, sofern er das Fahrzeug sofort mitnehmen könne. Die Zahlung des weiteren vom Kläger geforderten Betrages von S 58.000 hat der Beklagte niemals zugesagt; vielmehr meinte er, er wolle sich erkundigen, ob eine solche Zahlungspflicht bestehe. Später lehnte er die Mehrzahlung ausdrücklich ab.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, "ob eine Vereinbarung, eine Zahlungsverpflichtung von der herrschenden Rechtslage abhängig zu machen, ausreichend bestimmt" ist, weil die Zahlungspflicht des Beklagten auf jeden Fall zu verneinen ist, da er eben (insoweit) einer nachträglichen Vertragsänderung nicht zugestimmt hat.

Das Berufungsgericht hat schon dargelegt, daß für die erstmalige Zulassung eines nach Österreich gebrachten Fahrzeuges die Bestätigung des Zollamtes beizubringen ist (§ 37 Abs 2 lit d KFG). Daraus folgt aber zwingend, daß der PKW ohne Übergabe der Zollkarte für den Käufer ohne Interesse ist. Daß bei der Nichterfüllung einer Nebenleistung, ohne welche die Hauptleistung für den Gläubiger keine bedeutung hat, Gesamtrücktritt zusteht, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen. Nach seiner Rechtsprechung rechtfertigt zwar die Verletzung unselbständiger Nebenpflichten im Regelfall nicht den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 ABGB; ausnahmsweise wird aber das Recht zum Rücktritt anerkannt, wenn die Verletzung der Nebenpflicht zugleich eine schwere Vertrauenserschütterung bewirkt oder - wie hier - das Interesse an der Erfüllung des Vertrages beseitigt (SZ 38/99; SZ 39/120; SZ 57/175 mwN aus dem Schrifttum; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu § 918).

Da somit die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, diente seine Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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