OGH 4Ob554/74 (RS0011488)

OGH4Ob554/7410.9.1974

Rechtssatz

Der Begriff " Aufwand " ist für die Sache nicht eng zu fassen. Unter einem solchen ist nicht nur ein Aufwand zu ihrer Verbesserung, sondern auch ein solcher zu ihrer Erhaltung oder ihrer Erlangung zu verstehen. Maßnahmen zur Erhaltung der Sache sind solche, durch die unmittelbar drohende Schäden abgehalten und vermeiden werden sollen.

Normen

ABGB §471 3

4 Ob 554/74OGH10.09.1974

SZ 47/92 = EvBl 1975/29 S 65 = JBl 1975,149 = ZVR 1975/97 S 151

4 Ob 616/75OGH04.11.1975

Beisatz: Darlehen zur Anschaffung eines Fahrzeuges ist kein zur Erlangung der Sache getätigter Aufwand. (T1)

7 Ob 534/77OGH17.03.1977

nur: Der Begriff " Aufwand " ist für die Sache nicht eng zu fassen. Unter einem solchen ist nicht nur ein Aufwand zu ihrer Verbesserung, sondern auch ein solcher zu ihrer Erhaltung oder ihrer Erlangung zu verstehen. (T2); Beisatz: Miete einer Ersatzbatterie für ein Kfz. (T3)

1 Ob 584/82OGH21.04.1982

nur T2; JBl 1984,256

1 Ob 626/90OGH11.07.1990

nur T2

6 Ob 213/08dOGH06.11.2008

Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19740910_OGH0002_0040OB00554_7400000_002

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