Spruch:
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Der Revision wird im übrigen nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.222,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.474,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des noch aushaftenden Kreditbetrages von S 640.410,16 samt Anhang (ON 54). Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe ihren keinen Kredit zugezählt. Die Beklagte habe den Kreditvertrag nicht unterfertigt; sollte ihre Unterschrift aber echt sein, dann sei sie durch den Filialleiter der Klägerin, Ernst V***, erschlichen worden.
Der Erstrichter gab der Klage - mit Ausnahme eines Zinsenteilbegehrens, das er abwies - statt. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte den Kreditvertrag mit der Klägerin geschlossen, ohne dabei in einem von der Klägerin durch List oder auf sonstige Weise veranlaßten Irrtum gewesen zu sein. Aus dem Kreditvertrag hafte der zugesprochene Betrag aus. Rechtlich schloß der Erstrichter daraus, daß der Kreditvertrag gültig und die Beklagte daher zur Rückzahlung des vertragsgemäß berechneten Betrages zu verurteilen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und verwarf - mit Beschluß - die Berufung der Beklagten, soweit diese Nichtigkeit geltend gemacht hatte. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens. Die Rechtsrüge sei mangels jeglicher konkreter Ausführungen nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist, soweit es Nichtigkeit geltend macht, unzulässig.
Nach Meinung der Beklagten leide das Verfahren erster Instanz an einer Nichtigkeit, weil ihr die Ladung zur Parteienvernehmung nicht wirksam zugestellt worden sei. Diesen von der Beklagten schon in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund hat aber das Berufungsgericht schon mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluß (§ 473 Abs 1 ZPO) verneint. Ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegründet zurück- oder abgewiesen wird, ist im Hinblick auf die allgemeine Fassung des § 519 ZPO unanfechtbar; er kann weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden (Fasching IV 409 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; MuR 1987, 146 u.v.a.). Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge - im Einklang mit Lehre und ständiger Rechtsprechung (Fasching IV 41 mwN und LB Rz 1775) - das Ersturteil nicht materiellrechtlich überprüft; die Beklagte rügt dies nicht als Mangel des Berufungsverfahrens (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO). Fehlt aber dem angefochtenen Urteil eine materiellrechtliche Beurteilung, so kann der - von der Beklagten allein geltend
gemachte - Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhe, schon begrifflich nicht vorliegen. Die gegenteilige Meinung Faschings (IV 322 und LB Rz 1930) ist daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1959/283; JBl 1959, 458; MuR 1987, 221) abzulehnen (6 Ob 726/84, 2 Ob 588/85 u.a.). Auch dem Obersten Gerichtshof ist somit die rechtliche Beurteilung der Sache entzogen.
Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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