Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für von ihr verlegte Druckwerke einen Letztverkaufspreis iSv § 3 BPrBG bekanntzumachen. Die Vorinstanzen haben diese Verpflichtung bejaht, wobei sie im konkreten Fall das Vorliegen von „Büchern“ iSv § 1 BPrBG annahmen und eine Veröffentlichung auf der Website der Beklagten nicht als ausreichend ansahen. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Buch“ in § 1 BPrBG fehle.
Rechtliche Beurteilung
Letzteres trifft zwar zu, begründet aber im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Gesetz den Begriff „Buch“ nicht definiert. Damit erfasst er jedenfalls alle Druckwerke, die in der Alltagssprache als „Bücher“ bezeichnet werden. Dass dies bei den hier strittigen Druckwerken zutrifft, kann aufgrund deren konkreter Gestaltung nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Es handelt sich dabei um Kochbücher, wie sie typischerweise im Buchhandel verkauft werden. Soweit die Beklagte im Revisionsrekurs argumentiert, dass sie diese Kochbücher ausschließlich über Trafiken vertreibe, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Zudem lässt sich weder dem Gesetz noch dessen Regelungszweck entnehmen, weshalb die Buchpreisbindung bei einer Beschränkung auf diese Vertriebsform nicht gelten sollte.
Auf die in 4 Ob 1/12v (= ÖBl 2012, 162 [krit Wiltschek] = MR 2012, 262 [tw krit Heidinger] - Thalia) bejahte Frage, ob auch für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung von Verstößen gegen das Buchpreisbindungsgesetz die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung maßgebend ist (vgl dazu Tonninger, OGH sollte undifferenzierte Haltung zum Buchpreisbindungsgesetz revidieren, ecolex 2012, 622; Haberer, Buchpreisbindung, grenzüberschreitender elektronischer Handel und § 1 UWG, in FS Aicher [2012] 221), kommt es im konkreten Fall nicht an. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe mit guten Gründen annehmen können, dass die Veröffentlichung eines Mindestpreises auf ihrer eigenen Website ausgereicht habe. Dem steht jedoch die Entscheidung 3 Ob 205/07d (= RdW 2008, 463) entgegen, wonach aus § 4 BPrBG abzuleiten ist, dass eine Veröffentlichung im Internet zwingend auf der nach § 4 Abs 2 BPrBG eingerichteten Website zu erfolgen hat. Damit ist die Rechtslage in diesem Punkt geklärt; die Auffassung der Beklagten war auf dieser Grundlage nicht vertretbar. Die unter diesen Umständen bloß theoretische Frage, ob es überhaupt auf die Vertretbarkeit ankommt, kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründen.
Da der Revisionsrekurs auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist er zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.
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