OGH 4Ob542/95 (RS0053137)

OGH4Ob542/9513.6.1995

Rechtssatz

Die Wiederaufnahmsklage ist auch gegen einen Beschluss prozessualer Natur, der die Sache erledigt, zulässig. Wollte man in einem solchen Fall die Wiederaufnahmsklage nicht zulassen, bestünde eine Rechtsschutzlücke, könnte doch dann ein solcher Beschluss trotz inhaltlicher Unrichtigkeit, die Folge eines Wiederaufnahmsgrundes ist, nicht beseitigt werden.

Normen

EO §7 Ea
ZPO §146 I
ZPO §530 Abs1 D

4 Ob 542/95OGH13.06.1995

Veröff: SZ 68/113

9 ObA 102/95OGH08.11.1995

Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch gegen einen Beschluss prozessualer Natur, der die Sache erledigt, zulässig. (T1)<br/>Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der ganze Rechtsstreit durch die Entscheidung beendet wurde. Hier: Gegen einen Beschluss, mit dem eine Ordnungsstrafe über eine Partei verhängt wurde, ist eine Wiederaufnahmsklage nicht zulässig. (T2)

10 Ob 10/06bOGH14.11.2006

Vgl; Beisatz: Eine gemäß § 530 Abs 1 Z 6 ZPO wahrnehmbare Rechtskraftverletzung liegt nur vor, wenn der früheren Entscheidung Rechtskraftwirkung iSd § 411 ZPO zukommt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen verfahrensgestaltenden Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet. (T3)

1 Ob 143/09zOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Gegen einen Beschluss, mit dem eine Ordnungsstrafe über eine Partei verhängt wurde, ist eine Wiederaufnahmsklage nicht zulässig. (T4)

4 Ob 105/15tOGH16.06.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0040OB00542_9500000_001

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