OGH 4Ob538/79 (RS0020010)

OGH4Ob538/7910.7.1979

Rechtssatz

Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.

Normen

ABGB §1054
ABGB §1056

4 Ob 538/79OGH10.07.1979

Veröff: EvBl 1980/38 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)

5 Ob 10/81OGH10.11.1981

Vgl auch; Veröff: SZ 54/164 = MietSlg 33493 = MietSlg 33635(23)

4 Ob 522/82OGH30.03.1982

Beisatz: Zulässige Wertsicherungsklausel, wenn sich der Kreditgeber eine Erhöhung des Zinssatzes bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse vorbehält. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/44

1 Ob 544/88OGH18.05.1988

Auch

1 Ob 30/91OGH10.07.1991

Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35

10 Ob 145/05dOGH13.06.2006

Beisatz: Hier: Zur Ausübung des Zinsgestaltungsrechts bei einem Unternehmerkredit. (T2)

6 Ob 234/06iOGH30.11.2006

Beisatz: Die Preisbestimmung durch den Kontrahenten steht im Zweifel unter der Anforderung der Austauschgerechtigkeit und der Ausübung billigen Ermessens. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsvertrag. (T4)

9 ObA 35/09aOGH03.03.2010

Auch; Beisatz: Die Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt daher insofern der richterlichen Kontrolle, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung durch die andere Partei nicht gebunden ist. Die Preisbestimmung hat sich an der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zu orientieren, für die die Interessenlage beider Parteien von Bedeutung ist. Dem Vertragsteil, dem die Festsetzung einer Leistung überlassen wird, soll ein Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen ein (der gerichtlichen Überprüfung zugänglicher) Ermessensfehler nicht vorliegt. Wird jedoch die Ermessensgrenze überschritten, kann die verfehlte - grob unbillige - „Preisfestsetzung" (hier: Kürzung der Sonderprovision) durch den Richter korrigiert werden. (T5)

4 Ob 134/12bOGH17.12.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5; Beisatz: § 1056 ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen. (T6)

10 Ob 18/14sOGH23.04.2014

Auch

7 Ob 206/15tOGH16.12.2015
10 Ob 80/15kOGH13.09.2016

Auch

7 Ob 8/17bOGH05.07.2017

Beis wie T5

8 Ob 86/16dOGH30.05.2017

Auch; Beisatz: Behält sich der Kreditgeber vor, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen, um diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation anzupassen, so unterliegt diese Anpassung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag gesetzten Grenzen überschritten hat oder ob das Ergebnis offenbar unbillig ist. (T7)

8 Ob 27/19gOGH25.03.2019

Beisatz: Wird im Vertrag eine Entscheidung eines Vertragsteils nach Ermessen vereinbart, so ist dies – der Übung des redlichen Verkehrs entsprechend (§ 914 ABGB) – dahingehend zu verstehen, dass es sich um kein willkürlich, sondern billig auszuübendes Ermessen handelt. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)