4 Ob 538/79 | OGH | 10.07.1979 |
Veröff: EvBl 1980/38 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski) |
5 Ob 10/81 | OGH | 10.11.1981 |
Vgl auch; Veröff: SZ 54/164 = MietSlg 33493 = MietSlg 33635(23) |
4 Ob 522/82 | OGH | 30.03.1982 |
Beisatz: Zulässige Wertsicherungsklausel, wenn sich der Kreditgeber eine Erhöhung des Zinssatzes bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse vorbehält. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/44 |
1 Ob 544/88 | OGH | 18.05.1988 |
Auch |
1 Ob 30/91 | OGH | 10.07.1991 |
Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35 |
10 Ob 145/05d | OGH | 13.06.2006 |
Beisatz: Hier: Zur Ausübung des Zinsgestaltungsrechts bei einem Unternehmerkredit. (T2) |
6 Ob 234/06i | OGH | 30.11.2006 |
Beisatz: Die Preisbestimmung durch den Kontrahenten steht im Zweifel unter der Anforderung der Austauschgerechtigkeit und der Ausübung billigen Ermessens. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsvertrag. (T4) |
9 ObA 35/09a | OGH | 03.03.2010 |
Auch; Beisatz: Die Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt daher insofern der richterlichen Kontrolle, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung durch die andere Partei nicht gebunden ist. Die Preisbestimmung hat sich an der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zu orientieren, für die die Interessenlage beider Parteien von Bedeutung ist. Dem Vertragsteil, dem die Festsetzung einer Leistung überlassen wird, soll ein Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen ein (der gerichtlichen Überprüfung zugänglicher) Ermessensfehler nicht vorliegt. Wird jedoch die Ermessensgrenze überschritten, kann die verfehlte - grob unbillige - „Preisfestsetzung" (hier: Kürzung der Sonderprovision) durch den Richter korrigiert werden. (T5) |
4 Ob 134/12b | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5; Beisatz: § 1056 ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen. (T6) |
10 Ob 18/14s | OGH | 23.04.2014 |
Auch |
7 Ob 206/15t | OGH | 16.12.2015 |
10 Ob 80/15k | OGH | 13.09.2016 |
Auch |
7 Ob 8/17b | OGH | 05.07.2017 |
Beis wie T5 |
8 Ob 86/16d | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beisatz: Behält sich der Kreditgeber vor, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen, um diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation anzupassen, so unterliegt diese Anpassung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag gesetzten Grenzen überschritten hat oder ob das Ergebnis offenbar unbillig ist. (T7) |
8 Ob 27/19g | OGH | 25.03.2019 |
Beisatz: Wird im Vertrag eine Entscheidung eines Vertragsteils nach Ermessen vereinbart, so ist dies – der Übung des redlichen Verkehrs entsprechend (§ 914 ABGB) – dahingehend zu verstehen, dass es sich um kein willkürlich, sondern billig auszuübendes Ermessen handelt. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_002
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