Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Sache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens zurückverwiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 23. Jänner 1980, L 111/79-29, war Elisabeth R*** wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt worden. Auf Grund des Gutachtens des im Entmündigungsverfahren beigezogenen Sachverständigen OSR Dr. Gernot R*** war als erwiesen angenommen worden, daß bei Elisabeth R*** eine ausgeprägte Geistesschwäche, verbunden mit Schwerhörigkeit und sprachlicher Behinderung, sowie eine Störung des Affektlebens mit Aggressionstendenzen und zeitweisen depressiven Verstimmungszuständen bestünden. Wegen ihrer psychotischen Erregungszustände sei sie im Laufe der Jahre mehrmals im Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz angehalten worden (ON 1).
Auch nach ihrer Entmündigung wurde die Behinderte oftmals in dieses Krankenhaus eingeliefert. Die erste pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Anhaltung, und zwar für die Zeit bis zum 10. April 1981, wurde mit Beschluß vom 10. Oktober 1980 erteilt (ON 14). Am 11. Februar 1981 teilte das Landes-Sonderkrankenhaus dem Pflegschaftsgericht mit, daß der dortige Aufenthalt nicht im Rahmen der Heilbehandlung, sondern nur aus sozialen Gründen erforderlich sei; einer Entlassung der Behinderten stünde nichts im Wege, wenn sie im Haushalt ihrer Tante eine entsprechende Beaufsichtigung und wohlwollende Behandlung erführe (ON 19). Am 17. Juni 1981 wurde die Behinderte vom Landes-Sonderkrankenhaus in das Bezirksaltenheim Hartberg überstellt (ON 27), wo sie arbeiten und wohnen konnte (ON 21). Mit Beschluß vom 15. Februar 1982 wurde die Unterbringung der Betroffenen im Behindertenheim "Sonnenwald" in Haselbach genehmigt, wo sie auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingeschult werden sollte (ON 49). Nach ihrer beruflichen Eingliederung im Rahmen der Behindertenhilfe konnte die Behinderte Anfang 1983 auf einem geschützten Arbeitsplatz bei der Firma J*** in St. Stefan in Leoben untergebracht werden (ON 62), wo sie nach positivem Verlauf der Probezeit ab 15. März 1983 als Haushaltshilfe tätig war und Familienanschluß hatte (ON 63). Am 10. Juni 1983 wurde die Behinderte wegen Pfropfhebephrenie neuerlich in das Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz eingeliefert (ON 64); sie hätte aber nach dem Bericht des Krankenhauses vom 5. Juli 1983 zu diesem Zeitpunkt bereits entlassen werden können, "sobald die soziale Situation geklärt" sei (ON 67); tatsächlich wurde sie am 9. November 1983 entlassen (ON 74). Am 25. November 1983 kam sie abermals in das Landes-Sonderkrankenhaus, und zwar wegen Debilität (ON 74). In dem Krankenhaus wurde - nach seinem Bericht vom 25. Jänner 1984 (ON 81) - ein intensives Trainingsprogramm mit der Behinderten durchgeführt, und es wurden - laut Mitteilung vom 24. Jänner 1984 (ON 82) - Anstrengungen unternommen, sie zu resozialisieren. Mit Beschluß vom 1. August 1984 wurde die Unterbringung der Behinderten im Gehörlosenzentrum Graz pflegschaftsbehördlich genehmigt (ON 97). Zu einer neuerlichen Einlieferung der Behinderten in das Landes-Sonderkrankenhaus kam es am 18. Oktober 1984 wegen "mentaler Retardierung, Debilität, sozialer Desintegration SEV" (ON 105); dieser Aufenthalt endete schon mit 19. Oktober 1984 (ON 106). Am 23. Oktober 1984 wurde die Behinderte jedoch neuerlich im Landes-Sonderkrankenhaus wegen "Raptus b. Oligophrenie" aufgenommen (ON 106); dort befand sie sich dann bis zum 8. März 1985 (ON 133). Wegen "Erregungszustandes bei Debilität" kam sie am 9. Mai 1985 wiederum in das Landes-Sonderkrankenhaus (ON 133). Diese Anhaltung genehmigte das Erstgericht mit Beschluß vom 29. Mai 1985 (ON 134); am 14. Juni 1985 wurde die Behinderte entlassen (ON 135). In der Folge war sie - jeweils mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung - vom 20. Juli bis 26. Juli 1985 (ON 136 und 138) und vom 16. August bis 4. September 1985 (ON 138 und 142) wegen Debilität und Depressionen, vom 3. Juni bis zum 19. Juni 1986 wegen Selbstmordabsichten (ON 178 und 180) und vom 5. September bis 18. Oktober 1987 wegen Oligophrenie und eines psychotischen Zustandsbildes (ON 207) in stationärer Behandlung des Landes-Sonderkrankenhauses. Am 22. September 1987 teilte das Krankenhaus dem Erstgericht mit, daß im psychischen Zustand der Behinderten eine deutliche Besserung eingetreten und ihre Entlassung in absehbarer Zeit vorgesehen sei (ON 208). Die mit Beschluß vom 21. Oktober 1985 (ON 147) zum Sachwalter der Behinderten gemäß § 273 Abs. 3 Z 3 ABGB bestellte Renate V*** berichtete dem Erstgericht am 25. September 1987, daß die Behinderte nach Mitteilung der behandelnden Stationsärztin zur Zeit der Spitalsaufnahme in schlechter psychischer Verfassung gewesen sei, dieser Zustand sich aber in kurzer Zeit wieder gebessert habe; die Behinderte bewege sich frei, gehe im Krankenhaus einer Beschäftigung nach und habe Parkausgang sowie Stadtausgang für Einkäufe. Sie sei aus der Sicht der Sachwalterin mit ihrem jetzigen Aufenthalt im Krankenhaus einverstanden. In den letzten Monaten sei sie einigen schwierigen Situationen - einem Wohnungswechsel und wiederholten Mißhandlungen durch ihren Freund - ausgesetzt gewesen (ON 209).
Der Erstrichter erklärte hierauf mit Beschluß vom 28. September 1987, ON 210, die weitere Anhaltung der Behinderten im Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz bis auf weiters, jedoch längstens auf die Dauer eines Jahres, ohne Verfahren im Sinne der §§ 16 ff EntmO pflegschaftsgerichtlich für zulässig, weil die Behinderte nach der Aktenlage, insbesondere nach der Mitteilung der Sachwalterin, auf Grund ihres Gesundheitszustandes der Betreuung in einer geschlossenen Anstalt bedürfe (Punkt 1.); er forderte die Leitung des Landes-Sonderkrankenhauses Graz auf, jede wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand des Pfleglings, die eine weitere Anhaltung unzulässig machen würde bzw. eine Überprüfung der Anhaltung durch einen gerichtlichen Sachverständigen veranlassen könnte, unverzüglich dem Pflegschaftsgericht anzuzeigen, andernfalls jedoch vor Ablauf der zu Punkt 1. angeführten Anhaltefrist mitzuteilen, warum eine weitere Anhaltung des Pfleglings aus anstaltsärztlicher Sicht geboten erscheine, wobei um Anschluß einer Ablichtung der Krankengeschichte über den für zulässig erklärten Anhaltungszeitraum ersucht werde (Punkt 2.); schließlich wies er die Leitung des Krankenhauses darauf hin, daß gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 KAG die Entlassung bzw. auch vorübergehende Beurlaubung des Pfleglings nur mit Zustimmung des Sachwalters als gesetzlichen Vertreters unter Verständigung des Pflegschaftsgerichtes zulässig sei; bei einer dem Pflegschaftsgericht angezeigten und mit Zustimmung des Sachwalters vorgenommenen Entlassung - ohne daß der Pflegling geheilt sei - bzw. Beurlaubung des unter Sachwalterschaft stehenden Pfleglings sei bei einer Wiedereinlieferung bzw. Urlaubsrückkehr nicht das Anhaltegericht, sondern das zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen, das dann keinen weiteren Anhaltsbeschluß fassen werde, wenn die festgesetzte Anhaltungsfrist noch laufe (Punkt 3.).
Das Rekursgericht, dessen Entscheidung im ersten Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden war (4 Ob 615/87), gab dem Rekurs der Sachwalterin nicht Folge. Die in Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses vorgesehene Abstandnahme von dem in §§ 16 ff EntmO geregelten Verfahren erscheine durch die Punkte 2. und 3. soweit abgeschwächt, daß der Betroffenen bei wiederholter Aufnahme während der einjährigen Frist kein Nachteil erwachsen könne, zumal das Pflegschaftsgericht befugt sei, bei einer neuerlichen Aufnahme der Behinderten in das Landes-Sonderkrankenhaus vor dem 27. September 1988 die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung zu überprüfen; eine Anhaltung vor dem 27. September 1988 sei dann nicht mehr zulässig, wenn die Voraussetzungen hiefür vor diesem Zeitpunkt weggefallen seien.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Sachwalterin gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist berechtigt.
Da die Vorinstanzen nicht über eine Anhaltung im Sinne der §§ 16 ff EntmO entschieden (§ 22 EntmO), sondern eine pflegschaftsgerichtliche Maßnahme (§ 23 Abs. 1 und 3 EntmO, § 282 ABGB) getroffen haben, ist das Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht nach § 24 Abs. 3, letzter Satz, EntmO unzulässig, sondern nach § 16 AußStrG zu beurteilen. Danach ist die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nichtigkeit anfechtbar.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103; EFSlg. 52.757 u.v.a.), sondern auch dann, wenn sich eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch setzt (SZ 23/289; EFSlg. 44.647, 52.758 u.v.a.). Einen solchen Verstoß, nämlich die Verletzung des Grundrechtes auf Freiheit, macht die Sachwalterin in ihrem Rechtsmittel dem Sinne nach geltend, wenn sie beanstandet, daß der von der zweiten Instanz bestätigte Beschluß des Erstrichters die Anhaltung der Behinderten ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage für ein Jahr genehmige und dabei die Verantwortung für die Berücksichtigung des Wegfalles der Antstaltsbedürftigkeit dem Krankenhaus übertrage, das doch der gerichtlichen Kontrolle zu unterliegen habe.
Nach Art. 5 Abs. 1 MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den dort aufgezählten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, und zwar u.a. dann, "wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist" (lit. e). Art. 5 Abs. 1 MRK enthält ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich keine Ermächtigung staatlicher Organe zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Beschränkungen müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein (SZ 54/108; JBl. 1988, 105 u.a.). Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf nur "auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg" erfolgen und über die in Art. 5 Abs. 1 MRK normierten materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen (SZ 54/208). Die zwangsweise Anhaltung eines Geisteskranken ist nach österreichischem Recht von Gerichten anzuordnen (vgl. §§ 17, 23 Abs. 3 EntmO; § 50 KAG) oder zu genehmigen (§ 22 EntmO). Die Entscheidung über die Anhaltung von Personen unter Sachwalterschaft kommt nicht dem nach § 16 Abs. 1 zuständigen Bezirksgericht (Anhaltungsgericht), sondern dem Pflegschaftsgericht zu (SZ 27/130; SZ 40/83 zur Zeit der Geltung der Entmündigungsordnung; JBl. 1988, 105 zur neuen Rechtslage). § 282 Satz 2 ABGB bildet die gesetzliche Grundlage für die Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung eines Behinderten in einer Krankenanstalt für Geisteskranke durch das Pflegschaftsgericht (JBl. 1988, 105). Dem Pflegschaftsgericht ist bei einer solchen Entscheidung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen; es müssen aber drei Minimalvoraussetzungen für die Einweisung gegeben sein: Die Geisteskrankheit muß überzeugend dargelegt worden sei, sie muß von ihrer Art und ihrem Schweregrad her die Einweisung rechtfertigen, und die Einweisung darf nicht länger ausgedehnt werden, als die Geisteskrankheit besteht (EGMR EuGRZ 1979, 650 !654 , EuGRZ 1985, 642 !644 , EuGRZ 1986, 8 !9 ; JBl. 1988, 105; 1 Ob 24/87).
Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat (8 Ob 504/84; 5 Ob 70/74; 1 Ob 24/87; Welser, Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Anhaltung, JBl. 1973, 501), ist die Anhaltung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Angehaltene geisteskrank ist und sonst die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden würde. Andere Gründe, wie etwa Zweckmäßigkeit der Unterbringung oder Pflege eines Geisteskranken in der geschlossenen Anstalt, sieht das Gesetz nicht als Anhaltungsgründe vor. Im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Norm des Art. 5 Abs. 1 lit. e MRK und die dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hiezu kann auch die Bestimmung des § 22 EntmO nur dahin verstanden werden, daß Selbst- oder Gemeingefährlichkeit vom Gericht zu prüfende Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anhaltung sind (1 Ob 24/87).
Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anhaltung der Behinderten in den letzten Jahren bestanden haben und derzeit noch bestehen, kann auf Grund der Aktenlage nicht beurteilt werden. Seit der Beendigung des Entmündigungs- und dem Beginn des Pflegschaftsverfahrens im Jahre 1980 wurde noch nie ein psychiatrisches Gutachten über den Zustand der Behinderten eingeholt, obwohl erst ein solches Gutachten den überzeugenden Beweis der Geisteskrankheit bilden kann (EGMR EuGRZ 1986, 8 !9 ). Nicht einmal den Berichten des Landes-Sonderkrankenhauses kann in allen Fällen entnommen werden, daß die Behinderte im Zeitpunkt ihrer Einlieferung anderen gefährlich gewesen wäre oder Selbstmordabsichten gehabt hätte, ja nicht einmal, daß ihr Spitalsaufenthalt im Hinblick auf eine notwendige oder zumindest zweckmäßige Behandlung erforderlich gewesen wäre. Eine psychiatrische Untersuchung ist gewiß nicht bei jeder Einlieferung erforderlich; da hier aber das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zuletzt im Entmündigungsverfahren, also vor dem 23. Jänner 1980, eingeholt wurde, ist eine neuerliche Begutachtung erforderlich, um die Anstaltsbedürftigkeit der Betroffenen beurteilen zu können. Da die Betroffene - wie schon im Beschluß 4 Ob 615/87 ausgeführt - auch nach ihrer Entlassung ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob der Beschluß, mit dem ihre Anhaltung genehmigt worden war, zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist (SZ 39/83), wird ein solches Gutachten auch dann einzuholen sein, wenn die Betroffene bisher nicht in die Anstaltspflege zurückgekehrt sein sollte.
Der Rechtsmittelwerberin ist darin zuzustimmen, daß der Beschluß des Erstrichters, die Anhaltung der Behinderten für ein Jahr zu genehmigen, weder in dem Bericht des Landes-Sonderkrankenhauses noch in dem der Sachwalterin eine Rechtfertigung findet, haben doch beide von einer weitgehenden Besserung der Behinderten gesprochen. Aus welchen Erwägungen der Erstrichter dennoch der Meinung war, die Anstaltsbedürftigkeit der Behinderten bestehe auch dann weiter, wenn diese zeitweilig entlassen werden könne, ist seinem Beschluß nicht zu entnehmen. Die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, dieser Beschluß gereiche der Betroffenen nicht zum Nachteil, weil die Anstalt ohnehin verpflichtet sei, dem Pflegschaftsgericht eine allfällige Besserung des Zustandes der Behinderten mitzuteilen, kann nicht geteilt werden. Wie die Sachwalterin zutreffend ausführt, würde damit die gerichtliche Kontrolle, ob die Anhaltung in jedem einzelnen Fall gerechtfertigt ist, aufgehoben und die Anhaltung allein in die Verantwortung der Krankenanstalt übertragen werden. Aus diesen Gründen waren in Stattgebung des Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung aufzutragen. Die Genehmigung der Anhaltung für einen längeren Zeitraum im Voraus wird nur dann in Frage kommen, wenn - auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychiatrie - festgestellt werden kann, daß die oben dargestellten Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Krankenanstalt in dem vorgesehenen Zeitraum mit Sicherheit, wenngleich durch zwischenzeitige Besserungen unterbrochen, gegeben sein werden; andernfalls käme nur die Genehmigung einer Anhaltung in jedem einzelnen Fall in Frage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)