OGH 4Ob532/92 (RS0070119)

OGH4Ob532/9216.6.1992

Rechtssatz

Zur Rückforderung einer aus Anlass eines Mieterwechsels geleisteten Ablöse im Verhältnis zwischen Vermieter, früherem und neuem Mieter ist nur derjenige berechtigt, der durch die Ablöseleistung wirtschaftlich belastet worden ist; eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise durch Abstellen auf die tatsächliche Belastung soll ua verhindern, dass der alte Mieter vom Vermieter einen Betrag zurückverlangen kann, den er bei Festsetzung des vom neuen Mieter zu zahlenden Betrages bereits einkalkuliert hat und der daher in seinem Vermögen nur eine Durchgangspost bildet.

Normen

MRG §27 Abs3

4 Ob 532/92OGH16.06.1992

Veröff: WoBl 1993,135

5 Ob 224/01dOGH23.10.2001

Vgl aber; Beisatz: Eine unzulässige Ablöse ist von jenem zurückzufordern, dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen sollte. (T1)

5 Ob 296/04xOGH21.12.2004

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 115/07yOGH29.08.2007

Auch; Beisatz: Hier: Rückforderung eines Finanzierungsbeitrages. (T2)

5 Ob 195/07yOGH18.09.2007

Vgl aber; Beis wie T1

6 Ob 13/11xOGH13.10.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00532_9200000_001

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