OGH 4Ob525/94 (RS0049099)

OGH4Ob525/9410.5.1994

Rechtssatz

Nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 SachwG, BGBl 1983/136, stand ein Vollentmündigter nach altem Recht ab 01.07.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt, also gemäß § 865 Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die Gültigkeit eines von ihm allein abgeschlossenen verpflichtenden Vertrages in der Regel von der Einwilligung des Sachwalters oder zugleich des Gerichtes abhing. Der vom Betroffenen mit den Beklagten im Jahre 1986 geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam.

Normen

ABGB §273 Abs3 Z3
ABGB §273a
ABGB §865

4 Ob 525/94OGH10.05.1994
1 Ob 513/96OGH30.01.1996

Auch; Beisatz: Das gilt aber nur soweit, als der Behinderte des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und daher geschäftsunfähig ist, was wegen dieser weitergehenden Rechtsfolge trotz einer gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestehenden Sachwalterschaft zu beachten ist. (T1)

1 N 506/99OGH23.02.1999

Vgl auch; nur: Er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt. (T2) Beisatz: Solche Personen können, wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sind, zumindest im Sachwalterschaftsverfahren zur Wahrung ihrer Interessen in bestimmten Angelegenheiten selbst wirksam einschreiten. (T3)

1 Ob 62/01aOGH24.04.2001

Beis wie T1

7 Ob 230/01aOGH07.12.2001

Auch; nur T2; Beis wie T3

7 Ob 8/02fOGH30.01.2002

Auch; nur: Der vom Betroffenen geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam. (T4)

3 Ob 308/01tOGH30.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gerichtliche Genehmigung der Verlängerung eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit. (T5)

9 Ob 146/03sOGH03.12.2003

Vgl auch; nur: Der vom Betroffenen geschlossene Mietvertrag war somit nicht absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00525_9400000_002

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