Normen
ABGB §273 Abs3 Z3
ABGB §273a
ABGB §865
4 Ob 525/94 | OGH | 10.05.1994 |
1 Ob 513/96 | OGH | 30.01.1996 |
Auch; Beisatz: Das gilt aber nur soweit, als der Behinderte des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und daher geschäftsunfähig ist, was wegen dieser weitergehenden Rechtsfolge trotz einer gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestehenden Sachwalterschaft zu beachten ist. (T1) |
1 N 506/99 | OGH | 23.02.1999 |
Vgl auch; nur: Er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt. (T2) Beisatz: Solche Personen können, wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sind, zumindest im Sachwalterschaftsverfahren zur Wahrung ihrer Interessen in bestimmten Angelegenheiten selbst wirksam einschreiten. (T3) |
1 Ob 62/01a | OGH | 24.04.2001 |
Beis wie T1 |
7 Ob 230/01a | OGH | 07.12.2001 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 |
7 Ob 8/02f | OGH | 30.01.2002 |
Auch; nur: Der vom Betroffenen geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam. (T4) |
3 Ob 308/01t | OGH | 30.08.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gerichtliche Genehmigung der Verlängerung eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit. (T5) |
9 Ob 146/03s | OGH | 03.12.2003 |
Vgl auch; nur: Der vom Betroffenen geschlossene Mietvertrag war somit nicht absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00525_9400000_002
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