Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der vom Revisionswerber ua aus der (den hier zu beurteilenden Mietvertrag betreffenden) Entscheidung 7 Ob 8/02f gezogene Schluss, sowohl im damals beurteilten als auch im vorliegenden Fall gehe es um die - je nach der Reihenfolge der Bestellung unterschiedlich zu beurteilende - Frage, ob ein Zwangsverwalter durch einen Sachwalter nach § 273 ABGB "verdrängt" werde oder umgekehrt, ist in dieser Form unrichtig.
Dass das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis zutreffend ist, ergibt sich bereits aus der - ebenfalls den hier zu beurteilenden Mietvertrag betreffenden - Entscheidung 1 Ob 62/01a. Schon in dieser Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass - wie mittlerweile nicht mehr strittig ist - die Mutter des Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Juni 1996; also lange vor der 1998 erfolgten Bewilligung der Zwangsverwaltung) - des Gebrauchs der Vernunft nicht völlig beraubt und daher beschränkt geschäftsfähig war, sodass der von ihr mit dem Beklagten geschlossene Vertrag nicht absolut nichtig, sondern schwebend unwirksam war. Die vertragsschließenden Parteien - so der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung - waren daher bis zur Beendigung des Schwebezustands an den schwebend unwirksamen Vertrag gebunden. Dieser Schwebezustand wurde mittlerweile durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages beendet, der somit als von Anfang an (also von einem Zeitpunkt vor der Bewilligung der Zwangsverwaltung an) wirksam zu betrachten ist. Dass die Entscheidung über die (wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit der Betroffenen) notwendige Genehmigung eines vor der Bewilligung der Zwangsverwaltung geschlossenen Vertrages (!) nicht dem Zwangsverwalter obliegt, sondern dem (wann immer bestellten) Sachwalter und dem Pflegschaftsgericht, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Dass ab der Bestellung des Zwangsverwalters neue Mietverträge (auch durch den Sachwalter) ohne Zustimmung des Zwangsverwalters nicht mehr geschlossen werden können, steht dem nicht entgegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)