OGH 4Ob522/95

OGH4Ob522/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000,-), infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16.Dezember 1994, GZ 6 R 557/94-12, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6.Juni 1994, GZ 38 Cg 247/93x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten haben:

"Die Beklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel

'Die Garage haftet für Schäden nur, soweit sie nachweislich von ihr oder ihrem Personal verschuldet wurden und außerdem der Anspruch vor dem Verlassen der Garage (unter Vorzeigen von Einstellschein oder Quittung) gemeldet wird'

zu unterlassen.

Der Kläger wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches binnen drei Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten einmal in der Tageszeitung "Neue Kronenzeitung" in einer Samstagausgabe im Textteil mit gesperrt geschriebenen Prozeßparteien und mit Fettdruckumrandung zu veröffentlichen.

Das Mehrbegehren, der Beklagten die Verwendung der Klausel

'Für Schäden durch Dritte wird nicht gehaftet'

zu untersagen, wird abgewiesen."

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 14.749,33 bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens (darin S 1.762,67 Umsatzsteuer und S 4.173,33 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 14.251,33 bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 2.373,- Umsatzsteuer und S 13,33 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt mehrere Großgaragen, unter anderem die Parkgarage im "W*****-Haus" am K*****platz in W*****. Diese Garage ist durch eine Schrankenanlage gesichert; bei der Einfahrt ist ein Kurzparkschein zu entnehmen.

Auf der Rückseite des Kurzparkscheines ist unter "Wichtig!" folgender Text angeführt: "Abstellbedingungen, Betriebszeiten und Tarif laut Aushang. Bei Ablehnung der in diesem Einstellschein enthaltenen bzw ausgehängten Vertragsbedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich erfolgt. Bei Ticketverlust wird die doppelte Tagesgebühr eingehoben. Mit der Entgegennahme dieses Parkscheines und dem Abstellen des Kraftfahrzeuges wird ein Vertrag auf unbestimmte Zeit über die Nutzung eines beliebigen Abstellplatzes zu den ausgehändigten Abstellbedingungen und der Garagenordnung abgeschlossen.

Eine Verpflichtung zur Verwahrung und Bewachung wird nicht übernommen. Die Garage haftet für Schäden nur, soweit sie nachweislich von ihr oder ihrem Personal verschuldet wurden und außerdem der Anspruch vor dem Verlassen der Garage (unter Vorzeigen von Einstellschein oder Quittung) gemeldet wird; für Schäden durch Dritte wird nicht gehaftet. Die Ausfahrt mit dem Kraftfahrzeug ist durch jeden Überbringer dieses Parkscheines nach Bezahlung der Abstellgebühr möglich".

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln.

a) "Die Garage haftet für Schäden nur soweit sie nachweislich von ihr oder ihrem Personal verursacht wurden und außerdem der Anspruch vor dem Verlassen der Garage (unter Vorzeigen von Einstellschein oder Quittung) gemeldet wird" und

b) "Für Schäden durch Dritte wird nicht gehaftet"

zu unterlassen. Darüber hinaus stellt der Kläger ein Veröffentlichungsbegehren.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstießen gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten. Garagierungsunternehmen unterhielten Aufbewahrungsräume iS des § 970 ABGB. Die Gefahr des "offenen Hauses" sei ebenso wie bei Gast- und Beherbergungsbetrieben verwirklicht. Die in den Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Bestimmungen über Haftungsausschluß, Beweislastumkehr und über die Pflicht, den Schaden vor Verlassen der Garage zu melden, seien daher unzulässig. In Verbandsprozessen sei die dem Verbraucher ungünstigste Auslegung maßgebend.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Im Einfahrtsbereich der Garage sei an einer gut sichtbaren Stelle die "Garagenordnung" angebracht. Deren Inhalt stimme mit dem Inhalt der vom Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen in der Bundeswirtschaftskammer herausgegebenen Bedingungen überein. Punkt 20 laute wie folgt:

"Abweichend von §§ 970 und 970a ABGB haftet der Garagen- bzw Parkhausunternehmer nur dann für die Beschädigung, Zerstörung oder den Diebstahl des Fahrzeuges sowie für die Beschädigung und den Verlust von Ausrüstungsgegenständen oder des Fahrzeuginhalts (Reisegepäck), wenn der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet wurde. Für den Verlust von wertvollen Gegenständen, Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren haftet der Garagen- bzw Parkhausunternehmer keinesfalls, ebensowenig für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden. Der Erstzanspruch erlischt, wenn der Geschädigte nach Erlangen der Kenntnis von den Schäden nicht ohne Verzug der Betriebsleitung noch vor der Ausfahrt aus der Garage die Anzeige macht."

Keine der beanstandeten Bestimmungen verstoße gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten. Die Haftungsbeschränkungen der Garagenbetreiber seien nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wirksam. Die §§ 970 ff ABGB seien nicht auf Großparkgaragen in Ballungszentren anzuwenden. Grund für die Benützung der Garagen sei der Mangel an Parkplätzen; der Kunde erwarte nicht, daß sein Fahrzeug bewacht oder verwahrt werde. Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung bestehe nicht, weil die Beklagte, sollte sie unterliegen, ihre Garagenordnung ohnedies anpassen würde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

§ 970 ABGB sei auf Verträge von Garageunternehmen anzuwenden, bei denen die "Gefahr des offenen Hauses" bestehe. Sie hafteten für eigenes Verschulden, für das Verschulden der eigenen Leute und für die "Gefahr des offenen Hauses", weiters für Schäden, die bei gehöriger Organisation abgewendet werden hätten können. Der Unternehmer müsse beweisen, daß der Schaden weder von ihm noch von seinen Leuten noch von im Haus aus- und eingehenden Personen verursacht wurde. Durch die beanstandeten Bestimmungen der Beklagten werde dem Verbraucher entgegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG eine Beweislast auferlegt, die ihn von Gesetzes wegen nicht treffe, und die Haftung des Unternehmers in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Verpflichtung, den Schaden noch vor dem Verlassen der Garage geltend zu machen, sei, weil ohne sachliche Rechtfertigung, willkürlich und daher sittenwidrig. Auf den Inhalt der ausgehängten Garagenordnung sei nicht einzugehen, weil § 970 a ABGB Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen durch Anschlag ausschließe.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision zulässig sei.

Garagierungsunternehmen betrieben ein "offenes Haus", dessen Gefahr darin bestehe, daß sich auch Unberufene in den Aufbewahrungsräumen aufhalten und bewegen können. Umbaute Räumlichkeiten seien zumindest dann Aufbewahrungsräume, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Aus- und Einfahrten durch Schranken abgeschlossen seien, auch wenn diese die Zahlung des Entgelts sicherten. Die §§ 970 ff ABGB wären nur dann nicht anzuwenden, wenn ausschließlich "Berechtigte" Zugang hätten. In den Parkgaragen der Beklagten sei auch Dritten der Zutritt möglich. Nach § 970 ABGB hafte die Beklagte für eigenes Verschulden, für das Verschulden ihrer Leute sowie für das Verschulden Fremder. "Leute" seien auch Personen, die nicht Erfüllungsgehilfen seien. "Fremde" seien andere Einsteller, Lieferanten, Einschleich- und Einsteigdiebe.

Die Haftung des Unternehmers nach § 970 ABGB sei nachgiebiges Recht; sie könne durch vertragliche Regelung innerhalb der Grenzen des § 6 KSchG und des § 879 ABGB herabgemindert oder ausgeschlossen werden. Die Haftungsbeschränkung müsse in der Urkunde festgehalten sein, die dem Garagenbenützer bei der Einfahrt in die Garage ausgehändigt werde. Die ausgehängte Garagenordnung werde selbst dann nicht Vertragsinhalt, wenn auf dem Parkschein auf die Garagenordnung hingewiesen werde. Ihr Inhalt sei daher für das vorliegende Verfahren unerheblich.

Im Verfahren über die Verbandsklage sei die kundenfeindlichste Auslegung maßgebend. Nach dem Gesetz hafte der Betreiber auch für die Tätigkeit selbständiger (Sub-)Unternehmer als Erfüllungsgehilfen nach § 1313 a ABGB. Die Haftung nur für den Unternehmer selbst und sein Personal sei demgegenüber eingeschränkt; die Freizeichnungsklausel der Beklagten sei demnach unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion sei im Unterlassungsprozeß nicht vorgesehen.

Der Bestimmung, wonach die Beklagte für Schäden nur soweit hafte, als sie nachweislich verschuldet worden seien, sei zu entnehmen, daß der Verbraucher das Verschulden des Unternehmers und seines Personals nachweisen müsse. Damit werde entgegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG von der gesetzlichen Beweislastregel abgegangen.

Die Pflicht unverzüglicher Untersuchung und Meldung von Schäden benachteilige den Verbraucher ohne sachliche Rechtfertigung gröblich. Der Verbraucher werde annehmen, daß er seinen Ersatzanspruch verliere, wenn er den Schaden nicht vor der Ausfahrt anzeige. Es sei aber eine Reihe von Umständen denkbar, die es ausschlössen, daß der Einsteller einen Schaden vor der Ausfahrt aus der Garage bemerke. Die Interessen des Unternehmers würden durch § 970 b ABGB ausreichend gewahrt. Der Einsteller habe jedenfalls zu beweisen, daß er das Fahrzeug in die Parkgarage eingebracht habe und daß der Schaden im Aufbewahrungsraum entstanden sei. Die Unterlassung der unverzüglichen Schadensmeldung führe aber nur bei Verschulden zum Rechtsverlust.

Das Veröffentlichungsbegehren sei gerechtfertigt, weil die Beklagte die unzulässigen Bedingungen bei einer Vielzahl von Kurzparkverträgen verwendet habe. Es sei auch nicht sichergestellt, daß sie die gesetzwidrigen Klauseln tatsächlich ändern werde.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist teilweise berechtigt.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß Parkgaragen keine Aufbewahrungsräume iS des § 970 Abs 2 ABGB seien. Bisher sei es nach der Rechtsprechung zulässig gewesen, Abstellverträge zu schließen, nach denen der Garagenbetreiber lediglich Parkfläche zur Verfügung zu stellen habe, ohne Aufbewahrungspflichten zu übernehmen. Würden die §§ 970 ff ABGB zwingendes Recht, so wäre es ausgeschlossen, Parkflächen wie bisher zu verhältnismäßig günstigen Preisen zur Verfügung zu stellen. Werde die Vertragsfreiheit ohne sachliche Rechtfertigung beschränkt, so werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Die Auffassung, daß die §§ 970 ff ABGB und das BG vom 16.11.1921 BGBl 1921/638 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer idF BGBl 1951/259 und 1989/343 auf KFZ-Abstellverträge von Großparkgaragen anzuwenden seien, sei demnach verfassungswidrig. Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse müßten auch nicht auf dem Parkschein angeführt werden; vielmehr reiche ein Hinweis auf eine gut lesbare Garagenordnung im Einfahrtsbereich aus.

Nach § 970 Abs 1 ABGB haften Gastwirte, die Fremde beherbergen, als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Den Gastwirten gleichgestellt sind Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten. Sie haften für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen (§ 970 Abs 2 ABGB). Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung (§ 970 a Satz 1 ABGB). Durch das BG vom 16.11.1921 BGBl 1921/638 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer wurden für die Haftung der Gastwirte und Badeanstaltsbesitzer Höchstbeträge eingeführt und seither wiederholt angepaßt (BGBl 1951/259; BGBl 1989/343). Auf die Haftung der Unternehmer nach § 970 Abs 2 ABGB findet § 1 Abs 1 BGBl 1921/638 keine Anwendung. Nach § 3 leg cit sind die Haftung einschränkende Vereinbarungen unwirksam.

Die strenge Haftung der Gastwirte für die vom Gast eingebrachten Sachen war schon dem römischen Recht bekannt. Das ABGB folgte dem römischen Recht soweit, als es die Gastwirtehaftung nicht nur im Anschluß an den Verwahrungsvertrag, sondern auch im Schadenersatzrecht, anschließend an die Haftung für Gehilfen, geregelt hat (§ 1316 ABGB). Die III. Teilnovelle hat diese Vorschriften nach dem Vorbild der §§ 701 ff BGB erneuert (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 660 f).

Die Bestimmungen des BGB über die Gastwirtehaftung beruhen nunmehr auf dem internationalen Übereinkommen vom 17.12.1962 über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen. Sie setzen für den Gastwirt eine Erfolgshaftung für Schäden an eingebrachten Sachen des Gastes - ausgenommen Kraftfahrzeuge und die in diesen belassenen Sachen - ohne Rücksicht darauf fest, ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. Die Haftung des Gastwirtes ist der Höhe nach beschränkt, aber unabdingbar (s Palandt, BGB54 Einf vor § 701 Rz 1 f; Ulmer in Münchner Komm BGB III/2 RdNr 1, 3, 21). Das BGB stellt, anders als § 970 Abs 2 ABGB, Garagenunternehmer nicht den Gastwirten gleich; für Garagenunternehmer fehlen daher im Geltungsbereich des BGB Sonderhaftungsbestimmungen (s SZ 55/52 = EvBl 1982/171). Der Haftungsausschluß für vom Gast eingebrachte Kraftfahrzeuge wird damit begründet, daß auch in vergleichbaren Fällen keine Haftung bestehe und sich der Gast gegen diese Risken versichern könne (Palandt aaO § 701 Rz 12 mwN; Ulmer aaO § 701 RdNr 21).

Bei der Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" iS des § 970 Abs 2 ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benützer befugt, den Aufbewahrungsraum zu nutzen und kann er (können sie) Dritte von der Benützung der Räumlichkeiten ausschließen, so sind die §§ 970 ff ABGB nicht anzuwenden (Koritschan, Der Garagierungsvertrag JBl 1934, 247, 270 [248]; Gschnitzer aaO 639; vgl auch Schimetschek, Rechtliche Besonderheiten der Garagenmiete, ImmZ 1971, 195 [196]).

Die Unterscheidung zwischen Mietverträgen zum Zweck der Garagierung und Garagenverträgen geht auf Koritschan (aaO) zurück. Koritschan definiert Garagierung als "Einstellung außer Betrieb befindlicher Kraftfahrzeuge in einem Raum, in welchem das Kraftfahrzeug vor äußeren Einwirkungen jeder Art - sei es durch menschliches Handeln, sei es durch Einflüsse der Witterung oder andere außermenschliche Ereignungen - geschützt ist"; Parken als "die Aufstellung außer Betrieb befindlicher Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf die Möglichkeit äußerer Einwirkungen auf das Kraftfahrzeug". Gleichgültig für den Begriff des Parkens sei, ob die Aufstellung auf öffentlichem oder privatem Grund, ob sie unter freiem Himmel oder in einem gedeckten oder geschlossenen (aber nicht verschlossenen) Raum, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolge. In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich Koritschan nur mit der Garagierung und nicht auch mit dem Parken von Fahrzeugen (aaO).

Auch Schimetschek (aaO) befaßt sich nur mit Garagierungsverträgen. Der wirtschaftliche Zweck des Garagierungsvertrages bestehe in der Einstellung als solcher und dem Schutz der eingestellten Fahrzeuge vor fremden Einwirkungen in erhöhtem Ausmaß, und zwar dadurch, daß der Garagist eine besondere Beaufsichtigungspflicht des Einstellplatzes übernehme. Das zeige die bei gewerbsmäßiger Garagierung über die Verwahrerhaftung hinausgehende Schadenshaftung. Beim Garagierungsvertrag träten demnach die Elemente des Bestandvertrages gegenüber den Elementen des Verwahrungs- und Werkvertrages gänzlich zurück (aaO 196 f).

Nach Gschnitzer (aaO 639) ist der Garagierungsvertrag Miete, wenn der Benützer ausschließlich den Raum benützt (allein den Schlüssel hat); Verwahrung bei einmaliger Einstellung in einem auch von andern benützten Raum mit Obsorgepflicht; so auch beim bewachten Parkplatz. Bei Dauereinstellung auf jedesmaliges Verlangen mit Obsorgepflicht liege ein gemischter Miet-Verwahrungsvertrag vor; bei Wartung träten Werkvertragselemente dazu.

Klang (Komm2 V 17) unterscheidet beim Garagierungsvertrag zwischen einem einfachen Mietvertrag, einem reinen Verwahrungsvertrag und einem Dauergaragierungsvertrag, der ein aus Miete und Verwahrung gemischter Vertrag sei. Die Haftung bestimme sich im letzteren Fall nach § 970 Abs 2 ABGB. Ein einfacher Mietvertrag liege vor, wenn der Kraftwageneigentümer den Aufbewahrungsraum zu seiner ausschließlichen Verfügung habe und ihn absperren könne.

Werner Doralt (Der Garagierungsvertrag in der Umsatzsteuer, RdW 1984, 386) hält dem entgegen, daß es dem heutigen Kurzparker nicht darum gehe, "ein Einfrieren des Kühlwassers im Winter, Springen des Lacks im Sommer usw" (so Koritschan aaO 248) zu vermeiden. Das "einmalige Einstellen" im Sinne von Gschnitzer (aaO) und Koritschan (aaO) vor zwanzig und mehr Jahren habe mit dem heutigen "Kurzparken" nichts zu tun. Die Besonderheit des Garagenvertrages bestehe darin, daß der Garagenunternehmer seine Haftung nach § 970 ABGB vertraglich ausschließen könne. In diesem Fall bleibe ein "reiner Mietvertrag" übrig.

Auch Sprung/König (Rechtsnatur des Garagen-Kurzparkvertrages, RdW 1985, 235) sehen die "heutigen Kurzparkverträge" als "lupenreine Mietverträge". Der Einsteller wolle eine Parkgelegenheit in günstiger Lage ohne zeitraubende Parkplatzsuche erhalten. Er erwarte weder eine besondere Beaufsichtigung seines Fahrzeuges, die auf öffentlichem Parkraum ebenso nicht gegeben wäre, noch wolle er für eine Beaufsichtigung bezahlen. Er nehme die Tief- oder Hochgarage als Ersatz für den mangelnden Parkraum auf öffentlichen Verkehrsflächen in Anspruch. Obwohl ein Garagen-Kurzparkvertrag ein reiner Mietvertrag sei, greife bei "öffentlichen" Hoch- und Tiefgaragen die Haftung gem §§ 970 ff ABGB ein, da diese Haftung unahbängig von der Art des im Einzelfall geschlossenen Vertrages der "Gefahr des offenen Hauses" begegnen solle. Die Haftung entfalle nur bei jenen (Garagen-)Mietverträgen, bei denen ausschließlich "Berechtigte" Zutritt hätten (aaO 238 f).

Der gleichen Ansicht ist Schubert (in Rummel, ABGB2 § 970 Rz 11). § 970 ABGB sei auf Garagierungsverträge nur dann anzuwenden, wenn eine "Gefahr des offenen Hauses" bestehe. Nur in diesem Fall sei die Gleichstellung mit den Gastwirten gerechtfertigt. Die Übernahme besonderer Obsorgepflichten sei für die Haftung nicht erforderlich.

Auch die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Garagierungsverträgen, die Mietverträge sind, und anderen Garagierungsverträgen. Bei einem Mietvertrag treffe den Unternehmer keine Obsorgepflicht, die über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausginge. Die §§ 970 ff ABGB seien daher nicht anzuwenden (SZ 54/181 = JBl 1982, 537 = ZVR 1983/10; SZ 55/52 = EvBl 1982/171 = MietSlg 34.143; MietSlg 34.719).

Ein Mietvertrag wurde iS der von Koritschan (aaO) getroffenen, von Gschnitzer (aaO), Klang (aaO) und Schimetschek (aaO) übernommenen Unterscheidung angenommen, wenn nur Personen Zutritt zur Garage haben, die aufgrund eines vorher abgeschlossenen Vertrages das Recht erworben haben, diesen Raum unter Ausschluß anderer zu betreten. Andernfalls hielten Garagenunternehmer iS des § 970 Abs 2 ABGB einen Aufbewahrungsraum. Sie hafteten unabhängig davon "als Verwahrer", ob sie ausdrücklich oder stillschweigend eine vertragliche Obsorgepflicht übernommen hätten (SZ 54/181 = JBl 1982, 537 = ZVR 1983/10; SZ 55/52 = EvBl 1982/171 = MietSlg 34.143; MietSlg 34.719 mwN; s auch SZ 12/225; SZ 21/94; JBl 1961, 357; SZ 43/84 = MietSlg 22.079; SZ 52/54 = EvBl 1979/212 = ZVR 1980/148).

In der E SZ 52/54 = EvBl 1979/212 = ZVR 1980/148 wurde die Auffassung vertreten, daß § 3 BG 1921/638 auch für Garagierungsunternehmer gelte, so daß eine Beschränkung ihrer Haftung ausgeschlossen sei. Demgegenüber wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung (SZ 54/181 = JBl 1982, 537 = ZVR 1983/10; SZ 55/52 = EvBl 1982/171 = MietSlg 34.143; 34.719) nachgewiesen, daß es eine historische, teleologische und wörtliche Interpretation ausschließt, § 3 BG BGBl 1921/638 auf den Halter von Aufbewahrungsräumen anzuwenden; seine Haftung sei daher zwar unbeschränkt, aber abdingbar. Es sei demnach möglich, Verträge über Bereitstellung bloßer Abstellplätze ohne besondere Verwahrungspflichten abzuschließen, weil die §§ 970 ff ABGB nachgiebiges Recht seien. Das Bedürfnis dazu ergebe sich aus der heutigen Funktion der Parkgaragen. Sie würden vielfach nur wegen des knappen Parkraumes im Zentrum der Großstädte, ihrer günstigen Lage und ihres vergleichsweise niedrigen Preises benutzt. Im Unterschied zum Parken auf bewachten Parkplätzen werde der Kunde nicht die Bewachung seines Fahrzeuges, sondern die Überlassung eines günstigen und preiswerten Abstellplatzes erwarten; auch der Unternehmer werde nur gewillt sein, allein diese Bedürfnisse zu befriedigen (SZ 54/181 = JBl 1982, 537 = ZVR 1983/10; SZ 55/52 = EvBl 1982/171 = MietSlg 34.143; MietSlg 34.719 unter Berufung auf Güllemann, Haftung und Versicherungsschutz für Schäden in Parkhäusern, NJW 1972, 889).

Diese Ausführungen zeigen, daß Parkgaragen, wie sie heute wegen des Mangels an Parkplätzen errichtet und benutzt werden, in Wahrheit keine Aufbewahrungsräume iS des § 970 Abs 2 ABGB sind: Der historische Gesetzgeber kannte nur Automobilgaragen, die in Anspruch genommen wurden, um das Fahrzeug vor äußeren Einflüssen zu schützen. Jeder Vertrag über das Einstellen von Fahrzeugen in einer "öffentlichen" Garage schloß daher gewisse Obsorgepflichten in sich, die kraft Gesetzes auch die "Gefahr des offenen Hauses" umfaßten. Verträge aber, nach denen nur das Parken in einem offenen oder geschlossenen Aufstellungsplatz gestattet wurde, ohne daß Vorsorge für die Ausschaltung äußerer Einflüsse getroffen worden wäre, wurden schon von Koritschan (aaO) nicht den §§ 970 ff ABGB unterstellt. Das gleiche muß aber für die heute üblichen Verträge über das Kurzparken in Parkhäusern gelten. Dem Autofahrer geht es nur darum, sein Auto parken zu können; der Unternehmer will ihm den dafür notwendigen Abstellplatz zur Verfügung stellen. Der Garagen-Kurzparkvertrag ist daher ein reiner Mietvertrag (Sprung/König aaO 238; Schubert aaO). Daß er nur einen Abstellplatz, nicht aber einen bestimmten Abstellplatz betrifft, schadet nicht (s MietSlg 16.055).

Ist ein Garagierungsvertrag aber ein reiner Mietvertrag, so schöpft sich die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren (Klang aaO 12). Er "bewahrt" das Fahrzeug nicht "auf" und stellt demnach auch keinen Aufbewahrungsraum iS des § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung. Damit entfällt die Anwendung der §§ 970 ff ABGB; auf die Bedenken der Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen ist nicht weiter einzugehen.

Die strenge Gastwirtehaftung ist zwar von der Art des im Einzelfall abgeschlossenen Vertrages unabhängig (Sprung/König aaO 239 mwN); sie setzt aber voraus, daß einer der im Gesetz geregelten Tatbestände (hier: Einstellen von Fahrzeugen in einen Aufbewahrungsraum) verwirklicht wird. Fehlt es daran, so sind nur jene Bestimmungen maßgebend, die für das mit dem Parken des Fahrzeuges in der Parkgarage zustandegekommene Rechtsverhältnis maßgebend sind.

Garagen-Kurzparkverträge sind, wie oben ausgeführt, Mietverträge. Der Garagenunternehmer hat dem Parkkunden einen Abstellplatz zur Verfügung zu stellen und seinen Betrieb ausreichend durchzuorganisieren. Er hat die nach Lage der Dinge zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu werden eine ständige Kontrolle der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, gelegentliche Rundgänge und ähnliche Maßnahmen gehören, die eine sichere Benützung der Abstellplätze gewährleisten (vgl SZ 54/181 = JBl 1982, 537 = ZVR 1983/10; SZ 55/52 = EvBl 1982/171 = MietSlg 34.143; MietSlg 34.179; Güllemann aaO 890). Hat der Garagenunternehmer seinen Betrieb nicht entsprechend organisiert und wird das Fahrzeug des Parkkunden oder sein Inhalt beschädigt oder gestohlen, so haftet der Garagenunternehmer für sein Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB), darüber hinaus aber nur für eigenes deliktisches Verhalten und für das seiner untüchtigen und gefährlichen Besorgungsgehilfen (§ 1315 ABGB). Eine Haftung für Dritte kennt das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht. Soweit der Garagenunternehmer aus Vertrag haftet, hat er zu beweisen, daß ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB); in allen übrigen Fällen hat der Geschädigte auch das Verschulden zu beweisen (§ 1296 ABGB).

An der gesetzlichen Haftung der Beklagten sind die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen. Daß die in der Parkgarage der Beklagten ausgehängte Garagenordnung teilweise abweichende Bestimmungen enthält, hilft der Beklagten unabhängig davon nicht, ob der Inhalt der Garagenordnung Vertragsinhalt wird. Die auf dem Parkschein abgedruckten Bestimmungen sind maßgebend, weil die Beklagte die Parkscheine beim Vertragsabschluß verwendet (s § 28 KSchG).

§ 6 Abs 1 KSchG zählt Vertragsbestandteile auf, die für den Verbraucher iS des § 879 ABGB nicht verbindlich sind. Dazu gehört (ua) eine Bestimmung, wonach eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens für den Fall ausgeschlossen wird, daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG), und eine Bestimmung, durch die dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft (§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG). Die Lehre wendet § 6 Abs 1 Z 9 KSchG auch auf Fälle an, in denen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (zB durch Vereinbarung einer kürzeren Ausschlußfrist) erschwert wird (Krejci, HBzKSchG 734; ders. in Rummel, ABGB2 § 6 KSchG Rz 131 mwN). Nach § 879 Abs 3 ABGB (§ 33 Z 4 KSchG) ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. In diesem Zusammenhang ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Auf Grund einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt (Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 240; JBl 1983, 534 mit Anm von F.Bydlinski = EvBl 1983/129 mwN; ArbSlg 10.816 ua). § 879 Abs 3 ABGB erfaßt auch Benachteiligungn im Vergleich zu den Rechtspositionen des anderen (Krejci aaO). § 28 KSchG räumt (ua) dem Verein für Konsumenteninformation (§ 29 KSchG) das Recht ein, auf Unterlassung zu klagen, wenn im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den geschlossenen Verträgen zugrunde gelegt werden, oder in hierbei verwendeten Formularen Bedingungen vorgesehen werden, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Im Verfahren über eine Verbandsklage ist die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung der beanstandeten Klausel zugrunde zu legen (ecolex 1994, 537). Sind Klauseln teilweise zulässig, so kann dies nicht berücksichtigt werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (Krejci in Rummel aaO §§ 28 - 30 KSchG Rz 15 mwN; RdW 1987, 120).

Der Kläger beanstandet die Klauseln "Die Garage haftet für Schäden nur, soweit sie nachweislich von ihr und ihrem Personal verschuldet wurden und außerdem der Anspruch noch vor dem Verlassen der Garage (unter Vorzeigen von Einstellschein oder Quittung) gemeldet wird" und "Für Schäden durch Dritte wird nicht gehaftet". Nach dem Gesetz haftet die Beklagte, wie oben dargelegt, nicht für Schäden durch Dritte. Die Freizeichnungsklausel ist daher, soweit sie die Haftung für Schäden durch Dritte betrifft, mit § 6 Abs 1 Z 9 KschG vereinbar. Dritte sind keine Personen, für die der Unternehmer einzustehen hat.

Die Beschränkung der Haftung auf von der "Garage" und ihrem Personal nachweislich verschuldete Schäden schließt die Haftung für - auch vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte - Schäden aus, die von nicht zum Personal gehörenden (Erfüllungs- oder Besorgungs-)Gehilfen verschuldet wurden. Ein solcher Fall ist denkbar, ist doch Erfüllungsgehilfe jeder, der mit dem Willen des Geschäftsherrn bei der Erfüllung tätig wird; Erfüllungsgehilfe kann daher auch ein selbständiger Unternehmer sein (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1313 a Rz 8 mit Nachweisen aus der Rsp). Auch ein Besorgungsgehilfe muß nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Geschäftsherrn stehen, sondern kann auch weisungsabhängiger Unternehmer sein (Reischauer aaO § 1315 Rz 1 mwN). Mit "Personal" hingegen werden nur Gehilfen erfaßt, die in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer stehen.

Die Beklagte schränkt die Haftung auf von ihr und ihrem Personal nachweislich verschuldete Schäden ein; der Kläger begehrt aber das Verbot der Haftungsbeschränkung auf von der Beklagten und ihrem Personal nachweislich verursachte Schäden. Dem liegt offenbar ein Versehen des Klägers zugrunde, ist doch im Vorbringen in diesem Zusammenhang nur von "verschuldeten" Schäden die Rede, so daß auch das Klagebegehren ohne Verstoß gegen § 405 ZPO in diesem Sinn zu verstehen ist. Der offenbare Schreibfehler war daher richtigzustellen und der Beklagten zu untersagen, ihre Haftung auf von ihr und ihrem Personal verschuldete Schäden zu beschränken.

Die Klausel enthält auch eine Abrede über die Beweislastverteilung. Die von der Beklagten verwendete Klausel weicht von der Beweislastverteilung des § 1298 ABGB ab: Fügt ein Schuldner seinem Gläubiger durch Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit einen Schaden zu, so muß der Schädiger beweisen, daß ihn daran kein Verschulden trifft. Der Beweis der Kausalität obliegt hingegen weiterhin dem Gläubiger (Koziol/Welser10 I 457). Der Geschädigte muß demnach auch dann die Verursachung des Schadens beweisen, wenn er den Schädiger wegen einer Vertragsverletzung in Anspruch nimmt. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gilt nur für das Verschulden; die Schlecht- oder Nichtleistung und den durch sie verursachten Schaden hat der Geschädigte zu beweisen (Reischauer aaO § 1298 Rz 2 mwN).

Die Beklagte schränkt ihre Haftung auf Schäden ein, die ihr vor dem Verlassen der Garage gemeldet werden. Nach dem Gesetz besteht keinerlei Beschränkung, weil - mangels Einbringen der Kraftfahrzeuge in einen Aufbewahrungsraum iS des § 970 Abs 2 ABGB - weder § 970 b ABGB noch - mangels Vorliegens eines Aufbewahrungsvertrages - § 967 ABGB anzuwenden sind. Der Parkkunde kann daher seinen Schaden grundsätzlich während der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB geltend machen. Die Verpflichtung, den Schaden noch vor dem Verlassen der Garage zu melden, ist zwar dem von § 6 Abs 1 Z 9 KSchG erfaßten Haftungsausschluß nicht gleichzuhalten, weil es dem Parkkunden in der Regel möglich ist, sein Auto vor der Ausfahrt zu kontrollieren; sie schränkt aber die Geltendmachung des Schadens durch den Parkkunden gegenüber der gesetzlichen Regelung erheblich ein.

Der Erschwerung für den Geschädigten steht auf Seiten des Garagenunternehmers kein schützenswertes Interesse gegenüber. Muß ohnedies der Parkkunde beweisen, daß der Schaden vom Garagenunternehmer (seinen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen) verursacht wurde, so trifft der Nachteil einer verzögerten Schadensmeldung den Geschädigten. Der Nachweis der Verursachung des Schadens durch den Garagenunternehmer oder die Personen, für die er einzustehen hat, wird umso schwerer sein, je mehr Zeit zwischen Schadenseintritt und Geltendmachung des Anspruches verstrichen ist. Es besteht daher kein Grund, den Geschädigten derart zu beschränken (s § 970 b ABGB: Die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Anzeige ist ein Ausgleich für die strenge Haftung des Wirtes und die ihm auferlegte Beweislast); die sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht benachteiligt den Parkkunden gröblich. Die beanstandete Vertragsbestimmung ist wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.

Das Unterlassungs- und Urteilsveröffent- lichungsbegehren ist demnach teilweise berechtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Urteilsveröffentlichung notwendig und auch geeignet, die beteiligten Verkehrskreise aufzuklären. Die Beklagte hat durch die Verwendung der unzulässigen Klausel den Anschein erweckt, daß ihre Haftung eingeschränkter sei und nur unter wesentlich schwierigeren Bedingungen in Anspruch genommen werden könne, als dies nach dem Gesetz zutrifft. Die Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches bewirkt die notwendige Richtigstellung, ohne daß die Gefahr bestünde, daß der Eindruck erweckt wird, Parkgaragen hafteten für jeden Schaden. Die Vorinstanzen haben dem Kläger daher zu Recht ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung (§ 30 Abs 1 KSchG; § 25 Abs 3 UWG) zuerkannt.

Der Revision war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Der Kläger ist mit seinem Unterlassungsanspruch bei zwei der drei beanstandeten Klauseln durchgedrungen. Mangels besonderer Anhaltspunkte für eine verschiedene Bewertung ist er als mit zwei Drittel obsiegend, mit einem Drittel unterliegend anzusehen. Die Beklagte hat ihm daher ein Drittel der Kosten und zwei Drittel der Barauslagen zu ersetzen.

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