Normen
4 Ob 521/84 | OGH | 09.10.1984 |
Veröff: SZ 57/152 |
7 Ob 594/94 | OGH | 08.11.1995 |
Vgl; Beisatz: Unter "Anbahnen" wird ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten. Das Verhalten des Verbrauchers muss daher einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluss eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. (T1) |
4 Ob 183/98k | OGH | 14.07.1998 |
Auch; nur: Die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/125 |
3 Ob 94/00w | OGH | 29.11.2000 |
Vgl; Beis wie T1 |
1 Ob 76/09x | OGH | 05.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Lässt sich die im Revisionsverfahren entscheidungsrelevante Frage des kongruenten Anbahnens anhand der in Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien beantworten, schließt dies das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage grundsätzlich aus. (T3) |
4 Ob 205/16z | OGH | 25.10.2016 |
Auch; Beis wie T3 |
1 Ob 190/16x | OGH | 16.03.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/34 |
10 Ob 7/22k | OGH | 24.05.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00521_8400000_001
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