OGH 4Ob517/80 (RS0060195)

OGH4Ob517/8015.4.1980

Rechtssatz

§ 76 Abs 2 Satz 2 GmbHG kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass nicht nur die Verpflichtung zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles, sondern ebenso auch die Verpflichtung, einen solchen Anteil künftig zu übernehmen, der Form des Notariatsaktes bedarf.

Normen

GmbHG §76 Abs2

4 Ob 517/80OGH15.04.1980

Veröff: SZ 53/60 = EvBl 1980/176 S 518 = GesRZ 1980/147

1 Ob 606/84OGH11.07.1984

Veröff: RZ 1985/15 S 66

6 Ob 502/94OGH22.02.1994

Veröff: ZfRV 1994,166

8 Ob 259/02zOGH28.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Diese Bestimmung bezieht sich auf alle obligatorischen Geschäfte, die auf eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, gleichviel, ob eine Person, die bereits Gesellschafter ist, oder ein Nichtgesellschafter den Geschäftsanteil erwerben soll. Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. (T1)

7 Ob 203/06pOGH20.12.2006

Vgl; Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T2)

6 Ob 214/16pOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Demgegenüber ist der Verzicht auf Ansprüche aus einem Abtretungsangebot formfrei möglich. Gleiches gilt für die Verkürzung einer vereinbarten Bindungsfrist. (T3)

6 Ob 180/17iOGH25.10.2017

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19800415_OGH0002_0040OB00517_8000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)