OGH 4Ob510/73 (RS0021930)

OGH4Ob510/736.3.1973

Rechtssatz

Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des Bestellers nicht von der Warnpflicht befreit. Auch das Verschulden eines Dritten (eines Unternehmers der die Vorstufe des Werkes mangelhaft ausführte) schmälert die Verantwortung des Unternehmers gegenüber dem Besteller nicht (SZ 35/73).

Normen

ABGB §1168a

4 Ob 510/73OGH06.03.1973
1 Ob 690/84OGH16.01.1985

nur: Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des Bestellers nicht von der Warnpflicht befreit. (T1) <br/>Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622

3 Ob 548/86OGH03.09.1986

Auch; nur T1

8 Ob 579/90OGH15.02.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger)

7 Ob 628/93OGH21.12.1993

Auch; Beisatz: Der Werkunternehmer darf allerdings annehmen, dass sich ein solcher Besteller von der Tauglichkeit seiner Anweisungen hinreichend überzeugt und insbesondere die Zuverlässigkeit des Werkstoffes geprüft hat. (T2)

8 Ob 600/93OGH14.07.1994

Auch; nur T1

8 Ob 2357/96tOGH27.03.1997

Auch; nur T1

1 Ob 278/98hOGH22.10.1999

nur: Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer nicht von der Warnpflicht befreit. (T3)

1 Ob 144/00hOGH06.10.2000

Auch; nur T3

9 Ob 83/02zOGH17.04.2002

nur T1

6 Ob 276/02kOGH10.07.2003

Auch; Beisatz: Die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers ist in der Regel höher zu veranschlagen als jene des Werkbestellers, der sich selbst bei Inanspruchnahme eines sachverständigen Beraters letztlich doch der Fachkunde des Werkunternehmers anvertraut. (T4)<br/>Beisatz: Dieser Grundsatz kann im Einzelfall allerdings durchbrochen werden. (T5)

6 Ob 164/03sOGH27.11.2003

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 80/04kOGH29.04.2004

Auch

1 Ob 137/04kOGH25.06.2004

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers ist in der Regel höher zu veranschlagen als jene des Werkbestellers. (T6)<br/>Beis wie T5; Beisatz: In welchem Verhältnis die Schadensteilung vorzunehmen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T7)

6 Ob 163/08aOGH07.08.2008

Auch

4 Ob 202/08xOGH20.01.2009

Auch

8 Ob 75/13gOGH26.06.2014

Auch; nur T3

3 Ob 109/14xOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0040OB00510_7300000_001

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