OGH 4Ob508/96 (RS0103397)

OGH4Ob508/9616.1.1996

Rechtssatz

Vorläufiger Unterhalt ist nur zu bewilligen, soweit der zum Unterhalt Verpflichtete nicht ohnedies Unterhalt leistet. An vorläufigem Unterhalt steht einem Minderjährigen ein den Grundbetrag der Familienbeihilfe übersteigender Betrag nicht zu.

Normen

EO §382a

4 Ob 508/96OGH16.01.1996
7 Ob 209/99gOGH13.10.1999

Auch

3 Ob 147/00iOGH23.08.2000

nur: An vorläufigem Unterhalt steht einem Minderjährigen ein den Grundbetrag der Familienbeihilfe übersteigender Betrag nicht zu. (T1) Beisatz: Damit unterscheidet sich ein derartiger Unterhalt vom einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, der eine solche Obergrenze nicht kennt. (T2); Veröff: SZ 73/127

7 Ob 194/01gOGH26.09.2001

Auch; Beisatz: Ein Vorschuss ist jedoch schon bei bloßem Verzug des Unterhaltsschuldners zu gewähren. (T3); Veröff: SZ 74/163

7 Ob 72/13hOGH23.05.2013

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn sich daher etwa aus dem Vorbringen ergibt (und die Pflegschaftsakten nichts anderes ergeben), dass Unterhalt zumindest in Höhe der Familienbeihilfe gezahlt wird, ist der Antrag auf vorläufigen Unterhalt abzuweisen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960116_OGH0002_0040OB00508_9600000_001

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