OGH 4Ob507/88 (RS0087237)

OGH4Ob507/8824.10.2022

Rechtssatz

Die nach ständiger Rechtsprechung zulässige Möglichkeit, Bedingungen für die Ausfolgung eines Gerichtserlages im Verfahren außer Streitsachen zu setzen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; die Ansicht bestimmte Ausfolgungsbedingungen seien zulässig, ist daher in der Regel nicht offenbar gesetzwidrig.

Normen

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VIII
AußStrG §16 BIII2d

4 Ob 507/88OGH23.02.1988
8 Ob 106/22dOGH24.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Erfüllung der Ausfolgungsbedingung durch die rechtskräftige firmenbuchrechtliche Entscheidung über die Vertretungsbefugnis der (neuen) Geschäftsführer der Erlagsgegnerin als Berechtigte zur Annahme gemäß § 1425 ABGB hinterlegter Mietzinse, auch wenn noch ein Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit bzw Nichtigerklärung des den Geschäftsführerwechsel anordnenden Generalversammlungsbeschlusses anhängig ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880223_OGH0002_0040OB00507_8800000_001

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