OGH 4Ob501/94 (RS0043869)

OGH4Ob501/9425.1.1994

Rechtssatz

Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so dass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen.

Normen

ZPO §519 Abs1 Z1 G

4 Ob 501/94OGH25.01.1994
2 Ob 7/94OGH06.12.1994

Beisatz: Danach sollen berufungsgerichtliche Beschlüsse, welche die Prozessführung beschneiden, anfechtbar sein (vgl EvBl 1989/60). (T1)

4 Ob 532/95OGH09.05.1995
4 Ob 510/96OGH30.01.1996

Beisatz: Voraussetzung ist, dass der Rechtsschutz abschließend (definitiv) verweigert wird. (T2) Veröff: SZ 69/21

7 Ob 2332/96hOGH26.02.1997

Vgl auch; Beis wie T1

9 Ob 378/97xOGH09.12.1998

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einstellung des Verfahrens nach Löschung einer GesmbH gemäß § 2 AmtslöschungsG. (T3)

5 Ob 214/99bOGH14.09.1999
4 Ob 267/00vOGH24.10.2000

Beisatz: Hier: Infolge abändernder Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Berichtigung einer Parteibezeichnung kommt es zu einem Parteiwechsel. (T4)

8 Ob 264/00gOGH05.07.2001

Auch; Beisatz: Hier: Wechselmandatsverfahren. (T5)

1 Ob 68/04pOGH16.04.2004

Beis wie T2

4 Ob 54/10kOGH20.04.2010

Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung, weil ein mit der Einschreiterin rechtmäßig begründetes Prozessverhältnis nicht vorlag. (T6)

8 ObS 8/10zOGH22.07.2010

Vgl

8 ObA 71/12tOGH28.05.2013

Beisatz: Die prozessual begründete Verweigerung einer im Berufungsverfahren erstmals vorgetragenen Klagsänderung, mit der ein neuer Anspruch erhoben wurde, ist einer Teilzurückweisung der Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. (T7)

4 Ob 175/14kOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die ausscheidende Partei ist durch die Entscheidung beschwert. (T8)

9 Ob 38/16bOGH28.10.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede. (T9)<br/>

6 Ob 236/17zOGH17.01.2018

Vgl; Beisatz: Ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses bzw die Zurückweisung eines in diesem Zusammenhang erhobenen Rekurses kann der abschließenden Verweigerung des Rechtsschutzes nicht gleichgehalten werden. (T10)

9 Ob 3/18hOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T2

5 Ob 92/18tOGH12.06.2018

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00501_9400000_002

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