European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00050.17G.0328.000
Spruch:
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Antrag der beklagten Partei auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen und ihr Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. November 2016 wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt 2:
Ein Antrag einer Partei auf Anrufung des EuGH ist gesetzlich nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0058452). Der Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (vgl 9 ObA 69/15k). Eine amtswegige Vorlage kann unterbleiben, weil zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit des GSpG und der Inanspruchnahme der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vorliegt (siehe dazu 4 Ob 31/16m ua).
Der Senat hält die Rechtsfragen im Anlassverfahren für ausreichend geklärt. Eine weitere Klärung der hier relevanten Rechtsfragen ist vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht zu erwarten, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der Beklagten unbegründet und daher abzuweisen ist (vgl auch 4 Ob 19/16x).
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