OGH 4Ob4/84 (RS0065444)

OGH4Ob4/8424.1.1984

Rechtssatz

Die fehlende Aufgliederung der einzelnen Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Forderungsanmeldung schadet nicht, wenn sich der Masseverwalter über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann.

Normen

KO §103
KO §110

4 Ob 4/84OGH24.01.1984
8 Ob 30/97pOGH17.04.1997

nur: Die fehlende Aufgliederung der einzelnen Ansprüche in der Forderungsanmeldung schadet nicht, wenn sich der Masseverwalter über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann. (T1)

8 Ob 262/00pOGH28.05.2001

nur T1; Beisatz: Bei anhängigem Prozess genügt Bezugnahme auf anhängigen Akt. (T2)

8 Ob 156/03dOGH16.07.2004

Beis ähnlich wie T2

8 Ob 103/10wOGH23.11.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19840124_OGH0002_0040OB00004_8400000_002

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