OGH 4Ob46/17v

OGH4Ob46/17v28.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** G*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. Jänner 2017, GZ 5 R 83/16i‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00046.17V.0328.000

 

Spruch:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 Abs 1 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Antrag der beklagten Partei auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen und ihr Antrag auf Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. 11. 2016 wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 2:

Ein Antrag einer Partei auf Anrufung des EuGH ist gesetzlich nicht vorgesehen (RIS‑Justiz RS0058452). Der Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (vgl 9 ObA 69/15k). Eine amtswegige Vorlage kann unterbleiben, weil zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Gewinnspielmonopols und der Inanspruchnahme der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vorliegt (siehe dazu 4 Ob 31/16m ua).

Der Senat hält die Rechtsfragen im Anlassverfahren für ausreichend geklärt. Eine weitere Klärung der hier relevanten Rechtsfragen ist vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht zu erwarten, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der Beklagten unbegründet und daher abzuweisen ist (vgl auch 4 Ob 19/16x).

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