OGH 4Ob45/83 (RS0028153)

OGH4Ob45/8310.5.1983

Rechtssatz

Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (§ 1162 a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden; auch in einer nur zu Lasten des Arbeitnehmer getroffenen Konventionalstrafvereinbarung kann keine einseitige und daher unzulässige Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners gesehen werden, dies um so weniger, als ja das dem Richter im § 1336 Abs 2 ABGB (vgl auch § 38 AngG) eingeräumte Mäßigungsrecht in jedem Fall eine ausreichende Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmer gewährleistet.

Austritt — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — ohne wichtigen Grund — grundlos — ungerechtfertigt — Ersatzpflicht — Vertragsstrafe — Strafe — Angestellte — Vereinbarung — Höhe

 

Normen

ABGB §1162a
ABGB §1336 D
ABGB §1336 H
AngG §28

4 Ob 45/83OGH10.05.1983

Veröff: SZ 56/75 = RdW 1983,84 = EvBl 1983/149 S 547 = ZAS 1984,107 (Kohlmaier) = Arb 10266

9 ObA 4/96OGH27.03.1996

Vgl auch; nur: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (§ 1162 a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. (T1);<br/>Beisatz: Der Schadenersatzanspruch des Dienstgebers, der für den Fall des Austrittes des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund zulässigerweise in Form einer Konventionalstrafe vereinbart werden kann, tritt daher nicht neben den Anspruch auf Ersatz des durch Nichterfüllung des Dienstvertrages erlittenen Schadens, sondern an seine Stelle. (T2);<br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

8 ObA 196/99bOGH26.08.1999

Vgl auch

9 ObA 50/09gOGH29.10.2009

Auch; nur: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmers (§ 1162a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. (T4)

9 ObA 80/09vOGH15.12.2009

nur T4; Beisatz: Für die ebenfalls in § 1162a ABGB statuierte Ersatzpflicht des wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassenen Arbeitnehmers kann nichts anders gelten. (T5);<br/>Veröff: SZ 2009/164

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00045_8300000_001

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