OGH 4Ob44/90 (RS0041171)

OGH4Ob44/903.4.1990

Rechtssatz

Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. Das gilt auch für die Kosten eines Zwischenstreites, der zum Nachteil des Entschädigungswerbers ausgegangen ist, weil er eben in diesem Umfang nicht siegende Partei ist.

Normen

ZPO §408

4 Ob 44/90OGH03.04.1990
9 ObA 2218/96hOGH25.09.1996

Auch; nur: Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

10 ObS 142/07sOGH18.12.2007

Auch; Beisatz: Nur wer im Prozess obsiegt, kann seine Ansprüche auf §408 ZPO stützen, also der Kläger nur bei Stattgebung, der Beklagte nur bei Abweisung der Klage. (T3); Beisatz: Ist die klagende Partei nach Erhebung der Säumnisklage materiell mit ihrem Begehren auf Witwenpension durchgedrungen, weil eine Entscheidung durch das Gericht von der beklagten Partei dadurch verhindert wurde, dass sie einen dem Begehren stattgebenden Bescheid erließ und die zwischenzeitig fällig gewordenen Witwenpensionsleistungen nachzahlte, ist sie als „obsiegend" iSd § 408 Abs 1 ZPO anzusehen. (T4)

6 Ob 41/18zOGH28.03.2018

Auch; nur: Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. (T5)

9 ObA 96/21iOGH17.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00044_9000000_001

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