OGH 4Ob44/15x

OGH4Ob44/15x24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** GmbH, *****, 2. M***** R***** M*****, beide vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Jänner 2015, GZ 1 R 211/14a‑11, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00044.15X.0324.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin macht in ihrem gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gerichteten Rekurs geltend, der Senat habe die Entscheidung C‑390/12, Pfleger, missverstanden. Ihr sei unter Bedachtnahme auf andere Sprachfassungen nicht zu entnehmen, dass die (mögliche) Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols auch von tatsächlichen Umständen abhänge. Die Klägerin bezieht sich dabei allerdings allein auf die (vom Senat ua in 4 Ob 145/14y und 4 Ob 200/14m zitierte) Rz 56 dieses Urteils, vernachlässigt aber, dass der EuGH (auch) in anderen Teilen der Begründung eindeutig nicht nur auf die Regelung als solche, sondern auch auf deren praktische Umsetzung abgestellt hat (zB Rz 49, 52). Dass tatsächliche Umstände maßgebend sind, ergibt sich auch aus der (in 2 Ob 243/12t ausführlich dargestellten) Entscheidung C‑347/09, Dickinger/Ömer, wonach das nationale Gericht ua zu prüfen hat, ob

„im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren“ (Rz 66), und ob

„die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann“ (Rz 65).

Die Rechtslage ist daher durch die Rechtsprechung des EuGH und die darauf aufbauenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 243/12t; 1 Ob 71/13t; 4 Ob 145/14y, 4 Ob 200/14m ua) geklärt.

2. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS‑Justiz RS0113134; 4 Ob 256/14m ua).

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