Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs beschränkt sich im Wesentlichen auf eine umfassende Wiedergabe der Entscheidung 2 Ob 243/12t (= MR 2014, 45 [Leidenmüller 42] ‑ Online-Roulette), die es nach ebenso umfassender Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für möglich hält, dass das österreichische Glücksspielmonopol gegen die Dienstleistungsfreiheit des Primärrechts verstößt. Die Dienstleistungsfreiheit erfasst allerdings nur Sachverhalte mit einem - wie in 2 Ob 243/12t ‑ transnationalen Element (Budischowsky in Mayer/Stöger [Hrsg] EUV/AEUV, Art 56, 57 AEUV [2011] Rz 11 mwN). Das Rechtsmittel der Beklagten legt nicht einmal ansatzweise dar, weshalb eine allenfalls unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch in einem ‑ wie hier ‑ rein internen Fall aus unionsrechtlichen Gründen relevant sein sollte (vgl auch Ledermüller, MR 2014, 45: „Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters aus einem anderen EU-Mitgliedstaat“).
Auch sonst zeigen die Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage auf. Soweit sie sich auf Rechtsverletzungen der Klägerin berufen, sind sie auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Klagerecht eines Mitbewerbers durch allfällige eigene Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt wird (RIS‑Justiz RS0014242; vgl auch RS0077867, RS0077853).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)