OGH 4Ob43/14y

OGH4Ob43/14y23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** Gesellschaft mbH, *****, 2. C***** R*****, beide vertreten durch Dr. Fabian A. Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Jänner 2014, GZ 5 R 189/13w‑9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs beschränkt sich im Wesentlichen auf eine umfassende Wiedergabe der Entscheidung 2 Ob 243/12t (= MR 2014, 45 [Leidenmüller 42] ‑ Online-Roulette), die es nach ebenso umfassender Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für möglich hält, dass das österreichische Glücksspielmonopol gegen die Dienstleistungsfreiheit des Primärrechts verstößt. Die Dienstleistungsfreiheit erfasst allerdings nur Sachverhalte mit einem - wie in 2 Ob 243/12t ‑ transnationalen Element (Budischowsky in Mayer/Stöger [Hrsg] EUV/AEUV, Art 56, 57 AEUV [2011] Rz 11 mwN). Das Rechtsmittel der Beklagten legt nicht einmal ansatzweise dar, weshalb eine allenfalls unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch in einem ‑ wie hier ‑ rein internen Fall aus unionsrechtlichen Gründen relevant sein sollte (vgl auch Ledermüller, MR 2014, 45: „Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters aus einem anderen EU-Mitgliedstaat“).

Auch sonst zeigen die Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage auf. Soweit sie sich auf Rechtsverletzungen der Klägerin berufen, sind sie auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Klagerecht eines Mitbewerbers durch allfällige eigene Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt wird (RIS‑Justiz RS0014242; vgl auch RS0077867, RS0077853).

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