OGH 4Ob40/73 (RS0037026)

OGH4Ob40/7315.5.1973

Rechtssatz

Gemäß § 182 ZPO muß der Richter nicht den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien an die Hand gehen, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht, oder solche Personen zu bestimmten Anträgen anleiten. Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching II, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt.

Normen

ZPO §182

4 Ob 40/73OGH15.05.1973

Veröff: ZAS 1974,62 (zustimmend Hoyer) = SozM IIIE,479

5 Ob 37/74OGH06.03.1974

Veröff: SZ 47/26

4 Ob 557/74OGH10.09.1974

nur: Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching II, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt. (T2)

3 Ob 49/74OGH17.09.1974

nur: Gemäß § 182 ZPO muß der Richter nicht den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien an die Hand gehen, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht. (T1)

7 Ob 286/74OGH05.02.1975

nur T2

7 Ob 503/76OGH30.01.1976

nur T2

8 Ob 517/76OGH17.03.1976

nur T1

7 Ob 692/76OGH18.11.1976

nur T2

7 Ob 525/78OGH16.02.1978

nur T2

2 Ob 78/78OGH08.06.1978

nur T1

8 Ob 568/78OGH05.12.1978
5 Ob 759/80OGH03.03.1981

Auch; nur: Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching II, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). (T3) Beisatz: Daher auch Erörterung aller drei Möglichkeiten des § 871 ABGB. (T4)

8 Ob 271/80OGH12.03.1981

nur: Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt. (T5) Beisatz: Fehlte es an einer Einwendung der Beklagten zumindest dahin, daß durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers an die Geschädigte im Umfang der dadurch bewirkten Legalzession deren Schadenersatzanspruch wegen ihres Mehraufwandes für die Naturalwohnung auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, hatten die Vorinstanzen auf solche durch keine Parteienbehauptungen substantiierten Fragen nicht von Amts wegen einzugehen (ZVR 1965/6, 2 Ob 129/71, 7 Ob 25/78 ua). (T6)

5 Ob 617/81OGH19.05.1981

Auch; nur T5

3 Ob 502/82OGH24.03.1982

nur T1; nur T2

1 Ob 620/82OGH16.06.1982

Auch; nur T5

3 Ob 646/82OGH20.10.1982

nur T1; nur T3

4 Ob 337/85OGH04.06.1985

nur T1

4 Ob 557/87OGH20.10.1987

nur T5

9 ObA 93/87OGH27.01.1988

nur T5

5 Ob 632/89OGH28.11.1989
4 Ob 145/89OGH05.12.1989

nur T2

8 Ob 19/92OGH26.11.1992

nur T1

1 Ob 585/94OGH29.08.1994

Vgl; nur T5; Beisatz: Zur Erörterung nicht behaupteter Umstände besteht kein Anlaß. (T7) Veröff: SZ 67/137

3 Ob 46/01pOGH11.07.2001

Auch

9 Ob 168/01yOGH14.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat nicht Überlegungen darüber anzustellen, was eine Partei - noch dazu gegen den von ihr eingenommenen Standpunkt - behaupten und beantragen könnte, sondern es hat über konkret gestellte Anträge, den behaupteten Sachverhalt und die aufgenommenen Beweise zu entscheiden. (T8) Beisatz: Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Parteiendisposition. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19730515_OGH0002_0040OB00040_7300000_003

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