Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Beschlüsse des Erstgerichtes ON 142 und ON 143 wiederhergestellt werden.
Text
Begründung
Der mj. Walter K***** und die mj. Marie-Luise K***** sind eheliche Kinder des Ing. Walter K***** und der Ing. Renate G*****. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 31.10.1995 geschieden. Die Kinder befinden sich in Obsorge der Mutter.
Mit Beschluß vom 14.11.1995 verpflichtete das Erstgericht den Vater, beginnend mit 1.6.1995 für den Unterhalt des mj. Walter monatlich S 4.900,-- und für den Unterhalt der mj. Marie-Luise monatlich S 3.800,-- zu zahlen. Mit Beschluß vom 22.11.1996 gewährte das Erstgericht antragsgemäß für den mj. Walter einen Unterhaltsvorschuß von monatlich S 3.440,-- und für die mj. Marie-Luise einen Unterhaltsvorschuß von monatlich S 2.340,--. In den Anträgen wurde erklärt, daß der Vater für jedes Kind monatlich S 1.460,-- zahle.
Mit Antrag vom 30.5.1997 begehrt der Unterhaltssachwalter, die Unterhaltsvorschüsse auf die zuerkannten Unterhaltsbeiträge zu erhöhen. Der Vater schränke seine Direktzahlungen immer mehr ein.
Am 16.6.1997 ergänzte der Unterhaltssachwalter den Erhöhungsantrag dahin, daß er die Erhöhung bereits ab 1.3.1997 begehrte.
Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsvorschüsse mit Wirkung vom 1.3.1997 auf S 4.900,-- für den mj. Walter und auf S 3.800,-- für die mj. Marie-Luise. Seit 1.3.1997 seien die Teilzahlungen des Unterhaltsschuldners von monatlich S 1.460,-- ausgeblieben. Sie hätten auch durch Exekution nicht hereingebracht werden können.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Unterhaltsvorschüsse mit Wirkung vom 1.5.1997 erhöhte und das Mehrbegehren abwies. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Erhöhungsantrag sei nicht nach § 19 Abs 2 UVG zu beurteilen; der Unterhaltstitel habe sich nicht geändert. Der Fall, daß die bisherigen Teilzahlungen des Unterhaltsschuldners ausbleiben, sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ein Erhöhungsantrag müsse aber zulässig sein, weil sich die Grundlagen geändert hätten. Mangels einer Sonderbestimmung sei § 8 UVG anzuwenden; danach könnten Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen gewährt werden. Eine rückwirkende Erhöhung sei nicht zulässig. Mit schuldbefreiender Wirkung könne ausschließlich an den Unterhaltssachwalter gezahlt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Unterhaltssachwalter verweist auf die Entscheidung 3 Ob 27/97k = EvBl 1997/193. Nach dieser Entscheidung sei § 19 Abs 2 UVG analog auf Angleichungsanträge anzuwenden.
§ 19 Abs 2 UVG regelt die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse. Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Vorschußerhöhung parallel mit der Unterhaltserhöhung wirksam werden zu lassen; die Vorschüsse können daher auch rückwirkend erhöht werden (Schwimann/Neumayr, ABGB**2 I § 19 UVG Rz 18 mwN). Der Gesetzgeber wollte mit § 19 Abs 2 UVG den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (EvBl 1997/193 mwN).
§ 8 UVG regelt Beginn und Dauer der Vorschüsse. Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen (Schwimann/Neumayr aaO § 8 UVG Rz 1 mwN).
Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschüsse können nicht nur deshalb auseinanderfallen, weil der Unterhaltstitel bei bereits laufenden Vorschüssen erhöht wird. Ursprünglich in Höhe des Unterhaltstitels gewährte Vorschüsse können nach § 7 UVG herabgesetzt und, wenn die Bedenken wegfallen, wieder erhöht werden (EvBl 1997/193); die Vorschüsse können auch, wie im vorliegenden Fall, von vornherein unter dem Unterhaltstitel liegen, weil der Unterhaltsschuldner Teilleistungen erbringt. In einem solchen Fall ist dem Kind nur für den offenen Rest ein Unterhaltsvorschuß zu gewähren (ÖA 1991, 147 = EFSlg 66.696). Stellt der Unterhaltsschuldner seine Direktzahlungen ein, so sind die Vorschüsse dem Titel anzupassen. Das Gesetz regelt nicht, mit welchem Zeitpunkt die Vorschüsse anzupassen sind.
Die Gesetzeslücke ist, wie bereits in EvBl 1997/193 ausgesprochen, durch analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG zu schließen, um auch in diesen Fällen einen Gleichlauf zwischen Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschuß zu erreichen. § 8 UVG ist nicht anzuwenden, weil bereits laufende Vorschüsse zu erhöhen sind.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
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