OGH 4Ob354/78 (RS0078242)

OGH4Ob354/783.10.1978

Rechtssatz

Aus der Verwendung üblicher und gängiger Wörter, Sprüche und Gestaltungsmerkmale kann die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung nicht abgeleitet werden; sie besitzen keine Eigenart, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet (Worauf i steh? .... Magirus-Deutz).

Normen

UWG §1 D3c

4 Ob 354/78OGH03.10.1978

Veröff: ÖBl 1979,19

4 Ob 369/87OGH29.09.1987

Veröff: WBl 1987,338

4 Ob 2/91OGH18.12.1990

Veröff: ecolex 1991,261

4 Ob 135/94OGH06.12.1994

Auch

4 Ob 29/05aOGH05.04.2005

nur: Aus der Verwendung üblicher und gängiger Wörter, Sprüche und Gestaltungsmerkmale kann die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung nicht abgeleitet werden; sie besitzen keine Eigenart, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19781003_OGH0002_0040OB00354_7800000_001

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