OGH 4Ob348/79 (RS0079596)

OGH4Ob348/7912.6.1979

Rechtssatz

§ 25 Abs 4 UWG beschränkt die vom Gericht der siegreichen Partei zu erteilende Veröffentlichkeitsbefugnis auf das über eine Unterlassungsklage ergehende Urteil und normiert damit ausdrücklich einen von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängigen Nebenanspruch. Kommt es zufolge vergleichsweiser Bereinigung der Rechtssache zu keinem derartigen Unterlassungsurteil, dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle.

Normen

UWG §25 Abs4

4 Ob 348/79OGH12.06.1979

Veröff: SZ 52/94

4 Ob 372/79OGH11.09.1979

Veröff: ÖBl 1980,47

4 Ob 28/95OGH25.04.1995

Vgl; nur: § 25 Abs 4 UWG beschränkt die vom Gericht der siegreichen Partei zu erteilende Veröffentlichkeitsbefugnis auf das über eine Unterlassungsklage ergehende Urteil und normiert damit ausdrücklich einen von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängigen Nebenanspruch. (T1) Beisatz: Auch eine in einem vollstreckbaren Notariatsakt festgestellte Verpflichtung zu einer Unterlassung kann keine ausreichende Grundlage für einen gerichtlichen Zuspruch der Publikationsbefugnis sein. (T2)

4 Ob 200/07aOGH13.11.2007

Auch

4 Ob 102/18fOGH17.07.2018

Vgl

4 Ob 217/18tOGH26.03.2019

Auch

4 Ob 5/19tOGH26.03.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0040OB00348_7900000_003

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