OGH 4Ob335/73 (RS0078781)

OGH4Ob335/7320.11.1973

Rechtssatz

Zur Feststellung der Verkehrsgeltung, die der selbständige Ausstattungsschutz an einer Farbe oder Farbkombination erfordert, ist mit Rücksicht darauf, dass Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, ein strenger Maßstab anzulegen.

Normen

MSchG §4 Abs1 Z3
MSchG §4 Abs2
UWG §9 B6

4 Ob 335/73OGH20.11.1973

Veröff: ÖBl 1974,35 = GRURInt 1975,60

4 Ob 385/76OGH11.01.1977

Beisatz: Kelly Gelb-Orange-Rot (T1) Veröff: ÖBl 1977,103

4 Ob 362/81OGH07.07.1981

Beisatz: Bosch rot-gelb-braun (T2) Veröff: ÖBl 1982,101

4 Ob 37/94OGH12.04.1994

Beisatz: Hier: Grünes Zeitrelais und Überwachungsrelais. (T3)

4 Ob 28/97iOGH25.02.1997

Auch; Beisatz: Hier: roter Einband für juristische Fachwerke. (T4)

4 Ob 126/01kOGH12.06.2001

Auch; Beisatz: Angesichts des Umstands, dass Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, nimmt die Rechtsprechung ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs an. Freihaltebedürfnis, Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung stehen bei der Beurteilung in einer Wechselbeziehung: je größer das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft, desto höher muss die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. (T5)

17 Ob 2/08fOGH11.03.2008

Ähnlich; Beisatz: Dies gilt für den selbständigen Ausstattungsschutz ebenso wie für den Markenschutz. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19731120_OGH0002_0040OB00335_7300000_004

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