OGH 4Ob302/98k

OGH4Ob302/98k24.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang F*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter R*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert S 260.000.-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. September 1998, GZ 3 R 120/98h-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Beantragt der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteiles nach §§ 396 und 398 Abs 1 ZPO, so hat das Gericht das auch durch etwa vorliegende Beweise unwiderlegte tatsächliche Vorbringen des Klägers für wahr zu halten, aber doch u.a. die Schlüssigkeit der Klage als eine der Voraussetzungen für die Fällung eines dem Antrag des Klägers stattgebenden Versäumungsurteiles von Amts wegen zu prüfen (SZ 47/93; EvBl 1978/181; ecolex 1993, 594 ua). Das Gericht muß somit bei der ihm nach §§ 396 und 398 ZPO obliegenden Schlüssigkeitsprüfung selbständig beurteilen, ob die nach der angeführten Gesetzesstelle "für wahr zu haltenden" Tatsachenbehauptungen des Klägers ausreichen, um das Klagebegehren als berechtigt zu erkennen. Soll das auf Antrag des Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muß schon die Klage alle für das Begehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten; ist das Vorbringen unschlüssig oder unvollständig, dann ist das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (JBl 1979, 492; SZ 57/69; ZVR 1986/9; 1 Ob 606/95 uva). Soweit sich aus einer vom Kläger mit der Klage vorgelegten Urkunde logisch zwingend die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Klagebehauptung ergibt, muß dies auch im Fall eines Versäumungsurteiles nach §§ 396, 398 Abs 1 ZPO zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden (4 Ob 524/77; 1 Ob 611/90); den vorliegenden Beweisen sind auch offenkundige Tatsachen, die diese Widerlegung bewirken, gleichzuhalten, vorausgesetzt, daß ihre Existenz die Klagebehauptung logisch zwingend widerlegt (JBl 1980, 490).

Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung enthält die Klage soviel an rechtserzeugenden Tatsachen, daß die geltend gemachten Ansprüche aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheinen. So hat der Kläger ausdrücklich vorgebracht, die beanstandete abfällige und ehrenrührige Äußerung über ihn, die den Eindruck gewinnen lasse, er sei ungebildet, sei unwahr und habe überhaupt keinen Bezug zur Realität. Er hat in diesem Zusammenhang auf die Ablegung der Matura, ein begonnenes Studium und den Aufbau eines sehr erfolgreichen Medienunternehmens verwiesen. Gerade letzterer Umstand kann dem Beklagten als Chefredakteur einer großen Tageszeitung auf Grund seiner eigenen beruflichen Tätigkeit nicht unbekannt geblieben sein; die Klage enthält demnach zumindest auch soviel an Sachverhaltssubstrat, daß ihr entnommen werden kann, der Beklagte habe bei ihm zumutbarer durchschnittlicher Auffassung - deren Vorhandensein beim Beklagten gem. § 1297 erster Satz ABGB vermutet wird (allenfalls geringere Fähigkeiten wären vom Beklagten nachzuweisen, vgl. EvBl 1970/294) - die Unrichtigkeit seiner Äußerung erkennen müssen, er habe daher zumindest fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit seiner Äußerung über den Kläger zu verantworten. Die Klageerzählung enthält damit auch ausreichendes Tatsachenvorbringen zum Verschulden des Beklagten als Tatbestandsvoraussetzung der Ansprüche auf Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs und Schadenersatz, wofür der Kläger behauptungs- und beweispflichtig ist (SZ 46/114; SZ 50/86; ZAS 1982, 212 = ÖBl 1979, 134 - Konkursreife; SZ 60/93).

Das vom Berufungsgericht gewonnene Verständnis, die beanstandete Äußerung über den Kläger "Mit sehr viel Bildung hat er sein Hirn sicher nicht belastet" enthalte den Vorwurf, der Kläger sei wenig oder nur nur unterdurchschnittlich gebildet, und dieser Vorwurf sei geeignet, das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers zu beeinträchtigen, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 1330 Abs 2 ABGB, wonach eine konkludente Tatsachenbehauptung immer dann vorliegt, wenn der Äußerung entnommen werden kann, daß sie von bestimmten Tatsachen ausgeht, ihr Inhalt demnach objektiv auf seine Richtigkeit überprüft werden kann (ÖBl 1994, 82 - Nazijournalismus; ÖBl 1994, 118 - Exekutionsanträge; ÖBl 1996, 156 - Rößlwirtin uva), wobei die Äußerung so auszulegen ist, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (ÖBl 1996, 156 - Rößlwirtin mwN). Daß die beanstandete Äußerung allein unter Berücksichtigung des Klagevorbringens sowie des Gesamtzusammenhangs, in der sie in dem (mit der Klage vorgelegten) Zeitungsartikel erwähnt wird, logisch zwingend zu einer klageabweisenden Beurteilung geführt hätte, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, zumal in der Klage sowohl ein Wettbewerbsverhältnis als auch das Vorliegen von Wettbewerbsabsicht behauptet worden ist und bei Äußerungen im Kontext des § 7 UWG ein strenger Maßstab angebracht erscheint.

Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, daß die Herabsetzung eines anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden kann. Auch unter dem Aspekt des Art. 10 MRK wird verlangt, daß bei wertenden, in die Ehre eines anderen eingreifenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, was aber dann der Fall ist, wenn sich die Äußerungen (wie hier) nicht an konkreten Fakten orientieren (MR 1998, 269 - Schweine-KZ mwN). Das Recht auf freie Meinungsäußerung bedeutet nämlich keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den guten Ruf des Betroffenen herabzusetzen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview II mwN; ÖBl 1996, 194 - Chronischer Leserschwund; MR 1998, 293 - Statistische Schwankungsbreite). Auch der Rsp des EGMR zum Beleidigungsrecht läßt sich der Grundsatz, daß letzlich alle im öffentlichen Leben stehenden Personen (zu denen der Kläger als Chefredakteur einer großen Wochenzeitung zweifellos zählt) eine schonungslosere Berichterstattung hinnehmen müßten, nicht entnehmen (vgl. Weiner, Beleidigungsschutz für Politiker und Richter - Zur Rechtsprechung des EGMR, MR 1998, 255ff, 257 und die in FN 5 zitierten Entscheidungen).

Ob der Kläger den Schadenersatzanspruch hinreichend substantiiert hat, ist eine Frage der Schlüssigkeit der Klage, die stets an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall zu beurteilen ist und grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet (JBl 1985, 303; 4 Ob 1009/88; 1 Ob 2063/96f ua). Daß den Vorinstanzen in dieser Frage ein erheblicher Rechtsirrtum unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich: Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist nämlich sowohl der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt als auch in seiner sachlichen Begründung dem Grunde nach als Anspruch auf Ersatz des (Vermögens-)Schadens individualisiert (vgl ÖBl 1965, 153; ÖBl 1981, 122 - B & P-Eisenwaren; 4 Ob 376/84).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.

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