OGH 4Ob301/89 (RS0004511)

OGH4Ob301/8926.9.1989

Rechtssatz

Die Sonderbestimmung des § 356 Abs 1 EO gilt nur für Störungen, die im Erkenntnisverfahren noch nicht beanstandet werden konnten, weil sie erst später entstanden sind. Daraus folgt aber nicht, daß dem Betreibenden die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen zu verwehren wäre, wenn der Verpflichtete einen bereits bei Schaffung des Exekutionstitels bestehenden rechtswidrigen Dauerzustand weiterhin aufrechterhält.

Normen

EO §356 Abs1

4 Ob 301/89OGH26.09.1989

JBl 1990,119 = ÖBl 1990,132

7 Ob 261/04iOGH12.01.2005

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00301_8900000_003

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