OGH 4Ob288/97z (RS0108687)

OGH4Ob288/97z7.10.1997

Rechtssatz

Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden; erst dann ist das Klagebegehren ausreichend bestimmt zu gestalten, so dass darüber entschieden werden kann.

Normen

EGZPO ArtXLII

4 Ob 288/97zOGH07.10.1997
9 ObA 50/11kOGH25.11.2011

nur: Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden. (T1)

4 Ob 182/13pOGH20.01.2014

nur T1

9 ObA 95/15hOGH24.06.2016

Auch; nur T1

9 ObA 83/17xOGH27.09.2017

Auch

4 Ob 243/17iOGH21.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/21

1 Ob 54/18zOGH19.06.2018

nur T1

9 Ob 31/18aOGH28.11.2018

Auch

2 Ob 142/19zOGH29.06.2020
9 ObA 20/21pOGH29.04.2021

Vgl; nur T1; Beisatz: Bei der Stufenklage handelt es sich um die Möglichkeit, eine Klage auf Leistung mit einer Klage gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO zu verbinden, wobei die bestimmte Angabe der begehrten Leistung vorbehalten werden kann, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht worden ist. (T2)<br/>Beisatz: Die Stufenklage kann dogmatisch als objektive Klagehäufung im Sinne des § 227 ZPO verstanden werden, bei der beide Ansprüche den Streitgegenstand bilden und zugleich streitanhängig werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0040OB00288_97Z0000_001

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