OGH 4Ob28/84 (RS0077453)

OGH4Ob28/8413.3.1984

Rechtssatz

Wenn auch gemäß dem § 4 Abs 1 UrlG der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll, so wird der Urlaubsanspruch, wenn der Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchen Gründen immer - ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne daß es einer diesbezüglichen Vereinbarung oder der Abgabe einer Erklärung bedürfe, von selbst auf das folgende Urlaubsjahr übertragen. Ein Schranke besteht nur in der Verjährungsbestimmung des § 4 Abs 5 UrlG.

Normen

UrlG §4 Abs1

4 Ob 28/84OGH13.03.1984

Veröff: SZ 57/49 = JBl 1985,435 = RdW 1984,316 = Arb 10334

9 ObA 257/98dOGH23.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Da die Verjährung des Urlaubsanspruches erst eintreten kann, wenn mindestens drei Jahre überhaupt kein Urlaub verbraucht worden ist, andererseits die Urlaubsübertragung nicht verbrauchten Urlaubes automatisch vor sich geht, wird immer der alte Urlaub vor dem neuen Urlaub verbraucht. (T1)

8 ObA 62/18bOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19840313_OGH0002_0040OB00028_8400000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)