Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit der Rsp des Senats zu Verstößen gegen § 1 UWG wegen Domain-Grabbings in Einklang. Danach liegt sittenwidriges Domain-Grabbing auch dann vor, wenn mit der Registrierung des fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt wurde, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung des Domainnamens zu erlangen (Domainvermarktung, 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 - Täglichalles.at; 4 Ob 41/02m - Graz 2003.org). Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dem Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain sowie später bewusst, dass er die Klägerin durch die Belegung dieser Domain bei der Präsentation bzw Bewerbung der Gemeinde behindern würde. Er ließ die Domain aus dem überwiegenden Motiv registrieren, diese in weiterer Folge mit finanziellem Vorteil an die Gemeinde zu vermarkten. Ein berechtigtes nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten an der Domain konnten die Vorinstanzen nicht feststellen.
Das Berufungsgericht hat die dem Beklagten auferlegte Verpflichtung, die Domainregistrierung bei der Vergabestelle zu löschen, als Verpflichtung des Beklagten verstanden, in die Löschung einzuwilligen bzw eine Löschungserklärung abzugeben. Es hat die (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, als Verpflichtung verstanden, die einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorbeugen solle. Bei Berücksichtigung dieses Verständnisses sind sowohl das auf Beseitigung gerichtete Löschungsbegehren als auch das für die Zeit danach formulierte Unterlassungsbegehren nicht unschlüssig.
Bei dieser Auslegung des Unterlassungsgebotes besteht auch kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne.
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