European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00240.15W.0330.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 1.044,61 EUR (darin 174,10 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Der Kläger besuchte als Gast einer Therme den darin eingemieteten Massagesalon der Beklagten und nahm eine Fußreflexzonenmassage in Anspruch. Dabei wurden seine Füße mit einer Fußcreme eingecremt. Kurze Zeit danach begab sich der Kläger in das nicht von den Beklagten betriebene Solarium in der Therme. Er nahm beim Durchlesen der dort ausgehängten Sicherheits‑ und Benutzerhinweise den Abschnitt, wonach Kosmetika vor der Bestrahlung zu entfernen seien, zwar zur Kenntnis, hielt ihn aber nicht für relevant, weil er unter Kosmetika nur im Gesicht anzuwendende Produkte verstand. Drei Tage später begab er sich wegen leichter Schmerzen in ein Krankenhaus, wo eine phototoxische Dermatitis an beiden Füßen festgestellt wurde. Zu solchen Hautveränderungen kommt es durch die Kombination einer photosensibilisierenden Substanz mit einer nachfolgenden Einwirkung von UV‑Strahlung.
Die Vorinstanzen wiesen die auf Schadenersatz (im Wesentlichen Schmerzengeld) und Feststellung gerichtete Klage ab, weil Hinweise auf die UV‑Unverträglichkeit einer gängigen Fußcreme im Zusammenhang mit einem nachfolgenden Solariumbesuch die Schutz‑ und Sorgfaltspflichten eines Massageunternehmers überspannen würden.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob eine derartige Aufklärungspflicht eines Massageunternehmers bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist, ungeachtet des ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs, in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
1. Aus den vertraglichen Schutz‑ und Sorgfaltspflichten (RIS‑Justiz RS0013999; RS0017049) ergibt sich eine Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren (RIS‑Justiz RS0048335). Bei der Frage der Reichweite vertraglicher Warnpflichten ‑ welche grundsätzlich nicht überspannt werden dürfen (RIS‑Justiz RS0017049 [T18]; RS0026094) ‑ handelt es sich um eine solche des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0116074; vgl auch RS0087139), ebenso wie bei jener nach dem Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS‑Justiz RS0029874). Insbesondere ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Gefahrenwarnung bei Produkten erforderlich ist (RIS‑Justiz RS0071543 [T4]). Die Revision wäre daher nur bei krasser Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zulässig, denn dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet für sich noch nicht die Zulässigkeit der Revision. Vielmehr schließt die Kasuistik des Einzelfalls eine erhebliche Rechtsfrage in der Regel aus (RIS‑Justiz RS0102181; RS0042405).
2. Eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist hier nicht gegeben. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass die räumliche Nähe zwischen Massagesalon und Solarium einen Besuch beider Einrichtungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang nicht ganz unwahrscheinlich macht. Allerdings ist eine Aufklärung über Gefahren der UV‑Bestrahlung eher vom Betreiber des Solariums als von jenem des Massagesalons zu erwarten. Diese war auch gegeben, wurde vom Kläger jedoch ignoriert. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach beim vorliegenden Sachverhalt eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu verneinen sei, ist daher noch vertretbar und bedarf keines korrigierenden Eingriffs durch den Obersten Gerichtshof.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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