OGH 4Ob237/12z

OGH4Ob237/12z12.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****GmbH, *****, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Leistung (Streitwert 36.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2012, GZ 1 R 176/12b-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1. Die Klägerin (mit Sitz in Deutschland) hat ihre Ansprüche ua auf wettbewerbswidrige Beteiligung an einem Vertragsbruch (Verstoß gegen § 1 UWG) gestützt.

1.2. Ein Wettbewerbsverhältnis kann nach ständiger Rechtsprechung im Gegensatz zum Normalfall, in welchem dieses Verhältnis im Zeitpunkt der Vornahme einer Wettbewerbshandlung bereits besteht, auch ad hoc durch die beanstandete Handlung selbst begründet werden (vgl RIS-Justiz RS0077715). Entscheidend dafür ist, dass sich der Verletzer durch die konkrete Wettbewerbshandlung in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (vgl 4 Ob 2/97s).

1.3. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt hat sich die inländische Beklagte in Kenntnis eines Vertriebsvertrags zwischen der Klägerin und ihrer Vertriebspartnerin von letzterer inländische Zulassungen für Arzneimittel der Klägerin übertragen lassen, obwohl der Vertriebsvertrag die Übertragung von Rechten an Dritte verbietet. Damit besteht kein Zweifel daran, dass sich die Beklagte durch ihr behinderndes Verhalten in einem Wettbewerb zur Klägerin gestellt hat.

1.4. Nach Art 6 Abs 2 der VO (EG) 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) ist im Lauterkeitsrecht bei betriebsbezogenen, bilateralen Wettbewerbsverstößen, die ausschließlich die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers beeinträchtigen, an die Tatbestände des Art 4 (ua Ort des Schadenseintritts) anzuknüpfen. Da die unlautere Handlung der Beklagten die Verdienstmöglichkeiten der Klägerin im Inland einschränkt, haben die Vorinstanzen die Ansprüche zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt.

2.1. Die Entscheidung des Rekursgerichts weicht im Ergebnis von Rechtsprechung des Senats zur lauterkeitsrechtsrechtlichen Beurteilung der Beteiligung an einem fremden Vertragsbruch nicht ab (RIS-Justiz RS0078486). Danach ist das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs dann unlauter, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat (RIS-Justiz RS0107766; vgl auch RS0078356 [T3, T4]).

2.2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (4 Ob 61/07k; 4 Ob 124/08a). Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Hat sich die Beklagte in Kenntnis eines entgegenstehenden Vertrags vom Vertragspartner der Klägerin Zulassungen für Arzneimittel der Klägerin nach § 25 AMG übertragen lassen, liegt darin ein aktiver Beitrag zur Förderung des Vertragsbruchs.

3. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.

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