OGH 4Ob237/02k

OGH4Ob237/02k5.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Lutz K*****, vertreten durch Weiss‑Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dieter G*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.336,42 EUR), Beseitigung (Streitwert 7.267,28 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 18.168,21 EUR), Zahlung nach Rechnungslegung (Streitwert 18.168,21 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 10.900,93 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2002, GZ 6 R 94/02v‑38, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat kein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren gestellt, sondern vom Beklagten Rechnungslegung betreffend die Erlöse und Gewinne jenes in einem bestimmten Zeitraum verkauften Produkts begehrt, das unter Verwendung des Namens und Lichtbilds des Klägers beworben wurde; die Festsetzung des herauszugebenden Betrags behielt er sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Rechnungslegung vor. Er hat damit Ansprüche im Weg einer Stufenklage gem Art XLII Abs 3 EGZPO geltend gemacht (MR 1998, 203 [Walter] - Stufenklage). Diese Bestimmung schafft keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt vielmehr eine entsprechende zivilrechtliche Verpflichtung des Beklagten voraus (Fucik/Rechberger in Rechberger, ZPO² EGZPO Art XLII Rz 2 mwN).

Die Stufenklage steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell‑rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165; JBl 2000, 671). Ein derartiges Klagerecht wird von der Rechtsprechung auch bei Fehlen einer Vertragsbeziehung und einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechnungslegungspflicht anerkannt, so etwa bei Ansprüchen auf Herausgabe der Bereicherung nach § 148 PatG oder des entgangenen Gewinns nach § 87 Abs 4 UrhG aF (SZ 65/165 mwN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG keinen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86 Abs 1 UrhG) begründet (ÖBl 1990, 91 - Music Man mwN; ÖBl 1991, 40 - José Carreras), zu dessen Durchsetzung Rechnungslegung gem § 87a Abs 1 UrhG verlangt werden könnte.

Ob der Beklagte im Streitfall einer bürgerlichrechtlichen Auskunftspflicht unterliegt, bedarf schon deshalb keiner näheren Prüfung, weil das geltend gemachte Auskunftsbegehren nicht zielführend ist: Allein die Erlöse aus Verkaufsgeschäften des Beklagten mit jenem Produkt, das unter Verwendung von Name, akademischem Grad und Lichtbild des Klägers im Internet beworben wurde, lassen noch keinen zwingenden Schluss auf die Höhe eines dem Kläger allenfalls zustehenden Verwendungsanspruchs zu, weil nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß der Verkaufserfolg gerade auf die beanstandete Werbung zurückzuführen ist. Dass die Tabletten aber etwa ausschließlich im Internet unter Verletzung von Rechten des Klägers beworben worden wären, somit jeglicher Verkauf dieses Produkts allein dem Kläger zurechenbar wäre, hat dieser nicht einmal selbst behauptet.

Wurde demnach das Begehren auf Rechnungslegung zu Recht abgewiesen, war gleichzeitig auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch abzuweisen (SZ 48/114; JBl 1987, 601; wbl 1990, 277). Beweise zur Höhe des - schon dem Grunde nach unberechtigten - Zahlungsbegehrens waren somit entbehrlich; die Verneinung des vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht beruht daher auf einer zutreffenden Rechtsansicht.

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