Art XLII EGZPO; §§ 81 ff EheG:
Ein Anspruch auf Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO kann auch im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG geltend gemacht werden. Die eidliche Auskunftspflicht erstreckt sich nur auf das in die Aufteilung einzubeziehende Vermögen.