OGH 4Ob2316/96h (RS0106077)

OGH4Ob2316/96h17.5.2018

Rechtssatz

Das für einen Betroffenen geführte Sachwalterschaftsverfahren endet mit dessen Ableben. Da die Rechte des Betroffenen auf dessen Erben übergehen, hat dieser ein rechtliches Interesse, in die Rechnung des Sachwalters Einsicht zu nehmen.

Normen

AußStrG §2 A
AußStrG §248
ABGB §273
ZPO §219
Geo §170

4 Ob 2316/96hOGH29.10.1996
4 Ob 125/97dOGH13.05.1997

Auch; Beisatz: Die im Akt enthaltenen personenbezogenen Daten sind für die Wahrung der mit dem Nachlass verbundenen Rechte ohne Bedeutung. (T1)

7 Ob 69/04dOGH31.03.2004
3 Ob 298/05bOGH21.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Persönlichkeitsrechte des Erblassers gehen nicht auf den Erben über, daher besteht kein Recht auf Einsicht in die im Akt enthaltenen personenbezogenen Daten. (T2)

3 Ob 17/10mOGH28.04.2010

Auch; Beisatz: Der Erbe muss keine Behauptungen über ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht aufstellen. (T3)

1 Ob 98/12mOGH01.08.2012

Auch

2 Ob 166/12vOGH20.09.2012

Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Da bis zur Einantwortung der ruhende Nachlass den Verstorbenen „fortsetzt“ sind zusätzliche Rechte der präsumtiven Erben, wie etwa auf Akteneinsicht weder notwendig, noch entspricht dies ihrer Rechtsstellung. (T4)

4 Ob 38/13mOGH18.06.2013

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T5)

4 Ob 238/17dOGH21.12.2017

Auch

9 Ob 34/18tOGH17.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0040OB02316_96H0000_002

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