Normen
EheG §82 Abs1 Z3
4 Ob 2312/96w | OGH | 29.10.1996 |
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0040OB02312_96W0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Hinsichtlich der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG kann nicht zwischen Unternehmen, die einen Gewinn abwerfen, und solchen, in denen Verluste entstehen, unterschieden werden. Daß einige Jahre hindurch kein Gewinn erzielt wird, zwingt nicht zum Schluß, daß ein Unternehmen nicht lebensfähig sei. Auch wenn daher, wegen hoher Investitionen einige Jahre hindurch Verluste entstehen, folgt daraus nicht, daß auch in Zukunft kein Gewinn erwirtschaftet werden wird.
Normen
EheG §82 Abs1 Z3
4 Ob 2312/96w | OGH | 29.10.1996 |
JJR_19961029_OGH0002_0040OB02312_96W0000_001
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