European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00227.23W.0523.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Kläger als Kreditnehmer begehren gegen die beklagte Bank in dritter Instanz (im Sinne ihres 4. Eventualbegehrens) die Rückabwicklung eines Geldwechselvertrags. Ihre Argumente betreffen aber ausschließlich einen Fremdwährungskreditvertrag, dessen Unwirksamkeit nach dem Trennungsmodell (RS0134062 [T5]; https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=4Ob15/22t&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True [Rz 10], https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=1Ob9/22p&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True [Rz 9], 1 Ob 164/23h [Rz 7 mwN], 1 Ob 29/24g uva) keinen Einfluss auf den Geldwechselvertrag hat.
[2] Damit zeigt das Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen auf, auf die seine Zulässigkeit gestützt werden kann.
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