OGH 4Ob2195/96i (RS0106545)

OGH4Ob2195/96i12.8.1996

Rechtssatz

Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Diese dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf § 1431 ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1431 K

4 Ob 2195/96iOGH12.08.1996

Veröff: SZ 69/178

1 Ob 182/98sOGH15.12.1998

nur: Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist. (T1)

1 Ob 208/99sOGH27.08.1999

Vgl auch; nur: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. (T2); Veröff: SZ 72/131

1 Ob 242/99sOGH27.10.1999

Vgl

4 Ob 348/99aOGH18.01.2000

Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/10

7 Ob 108/00hOGH15.09.2000

Vgl auch

6 Ob 126/04dOGH26.08.2004

Vgl

9 Ob 97/04mOGH11.05.2005

Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch auf den Fall des Rechtsmissbrauchs angewendet. (T3); Beisatz: Dem Garanten steht gegenüber dem Begünstigten ein eigener Kondiktionsanspruch im Sinn des § 1431 ABGB bei irrtümlicher Zahlung dann zu, wenn der Garantievertrag unwirksam beziehungsweise anfechtbar ist oder der Abruf mangelhaft, das heißt nicht in der vereinbarten Form erfolgte. (T4)

6 Ob 253/03dOGH23.06.2005

Auch

6 Ob 279/07hOGH06.11.2008

nur T2; Beis wie T4

2 Ob 157/10tOGH05.05.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/60

5 Ob 103/11zOGH07.06.2011

Beis wie T3

8 Ob 19/15zOGH25.06.2015

Auch; Beisatz: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner wegen Mängeln des Valutaverhältnisses auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. (T5)<br/>Beisatz: Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kommt es grundsätzlich für die Frage der Berechtigung der Leistungskondiktion darauf an, ob dem Begünstigten bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten aus dem Valutaverhältnis der entsprechende Anspruch zustand oder nicht. (T6)

7 Ob 19/16vOGH16.03.2016

Beis wie T4

10 Ob 62/16iOGH25.11.2016

Auch; nur T1

6 Ob 140/16fOGH30.01.2017

Beisatz: Der Verkäufer (Werkunternehmer), der als Garantieauftraggeber vom garantiebegünstigten Käufer (Werkbesteller) die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistungen begehrt, macht damit im Ergebnis nichts anderes als den restlichen Kaufpreis (Werklohn) geltend. Der Parteiwille ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtspositionen herbeigeführt werden soll. Nach dem Abruf der Garantie sind die Parteien so gestellt, als hätte der Käufer (Werkbesteller) den entsprechenden Teil des Kaufpreises (Werklohns) noch nicht gezahlt und der Verkäufer (Werkunternehmer) diesen Betrag noch nicht erhalten. (T7)

9 Ob 28/19mOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T2

6 Ob 24/19aOGH24.07.2019

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch des in Anspruch genommenen Sicherungsgebers (Bürgen oder Garanten) gegen den Begünstigten. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02195_96I0000_001

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