OGH 4Ob2067/96s; 4Ob134/24w (RS0104527)

OGH4Ob2067/96s; 4Ob134/24w25.2.2025

Rechtssatz

Daß ein Unternehmen durch sein Handeln im Wettbewerb Kaufkraft an sich zieht und damit auch branchenfremde Unternehmen mittelbar beeinflußt, weil die Verbraucher regelmäßig außerstande sind, sich alle Wünsche zu erfüllen, läßt noch kein Wettbewerbsverhältnis entstehen.

Normen

UWG §1 C4
UWG §14 B1

4 Ob 2067/96sOGH29.05.1996
4 Ob 134/24wOGH25.02.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02067_96S0000_001

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